Für den postalischen Versand von Werbung – wie, Prospekte, Sonderangebote oder das Vermitteln gewerblicher Informationen – benötigt man grundsätzlich keine Einwilligung. Die DSGVO stellt hier als Rechtsgrundlage den Begriff des "überwiegenden berechtigten Interesses" (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) zur Verfügung. Zusätzlich wird in Erwägungsgrund 47 die Durchführung von Direktmarketing-Maßnahmen ausdrücklich als Beispiel angeführt.
Werbung mit Briefen oder Werbewurfsendungen ist, sofern kein entgegenstehender Wille geäußert wurde, wettbewerbsrechtlich also grundsätzlich möglich. Es sei denn, dem Empfänger wird suggeriert, es handle sich nicht um eine werbliche Maßnahme, sondern die persönliche Empfehlung eines Bekannten oder Freundes, zum Beispiel durch eine handschriftliche Haftnotiz. Denn persönlich adressierte Briefwerbung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit vorheriger Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) des Betroffenen erfolgen!
HAFTUNG
Da es für Unternehmen keine Vorschrift ist, ausschließlich datenschutzkonforme Software zu entwickeln, haftet hier eindeutig die Verantwortliche Stelle.
Die Verantwortliche Stelle ist also gut beraten bereits bei der Auswahl des Anbieters auf die datenschutzrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten zu achten. Weiterhin sollte bei der Nutzung stets darauf geachtet werden, dass die Einstellungen möglichst datenschutzfreundlich gesetzt werden.
DIE AUSNAHME IST DAS LISTENPRIVILEG
Keiner Einwilligung zur Briefwerbung bedarf es auch, wenn es sich bei den genutzten Daten um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbeziehung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken. Was gehört zu den Listendaten:
- Gruppenmerkmale wie zum Beispiel "Autofahrer", "Hobbygärtner", "Zeitungsleser" (Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe)
- Angaben zum Beruf
- Die Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
- Name und Anschrift
- Titel, akademischer Grad
- Geburtsjahr (Achtung: Das Geburtsdatum gehört nicht dazu!
Listendaten wurden rechtmäßig erhoben, wenn sie:
- aus allgemein zugänglichen Quellen stammen oder
- für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich waren und dabei erhoben wurden oder
- im Wege des Adresshandels rechtmäßig erworben wurden
1 ) Briefwerbung für eigene Angebote gegenüber Bestandskunden, wenn die oben genannten Listendaten bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Vorvertragsverhältnis) oder bei Vertragsschluss erhoben wurden und diese für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich sind.
2 ) Briefwerbung für eigene Angebote gegenüber Nichtkunden, wenn die oben genannten Listendaten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen, das heißt allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen oder vergleichbaren Verzeichnissen, stammen. Zu den allgemein zugänglichen Verzeichnissen zählen zum Beispiel nicht ein Impressum im Internet sowie Presseveröffentlichungen wie Werbe- oder Todesanzeigen.
oder
3 ) Geschäftswerbung per Brief im B2B-Bereich für eigene und fremde Angebote - im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit einer Person, sofern die Werbebriefe an die Geschäftsadresse gesendet werden. Persönlich adressierte Werbebriefe können damit an freiberuflich und gewerblich Selbständige und deren Ansprechpartner im Unternehmen (zum Beispiel Einkaufsleiter oder Personalchef) an deren Geschäftsadresse geschickt werden. Hat das werbende Unternehmen die sogenannten Listendaten im Wege einer Einwilligung in die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung erhoben, muss die Einwilligung nicht explizit beinhalten, dass diese sich auch auf die Werbeart der berufsbezogenen Briefwerbung bezieht.
FAZIT
Direktwerbung per Post ist grundsätzlich bei Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen ggü. Bestandskunden (ehemalige Käufer) auch ohne Einwilligung zulässig, außer der Empfänger hat der Werbung widersprochen.
Bei Fragen zur postalischen Werbung wenden Sie sich gerne an Ihren persönlichen DEUDAT-Ansprechpartner.