Beratungsgutscheine direkt über DMRZ.de abrechnen
Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf Pflegeberatung durch qualifizierte Berater - unabhängig davon, ob dieser schon Leistungen der Pflegekasse erhält oder gerade beantragt hat. Ab dem 1. Januar 2017 sieht das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) diese Leistung auch für den Pflegegrad I vor. Die Pflegeberatung wird entweder durch die Pflegeversicherung oder die Pflegestützpunkte durchgeführt. Stellt ein Bedürftiger erstmalig einen Antrag an die Pflegekasse, so muss diese binnen zwei Wochen einen Termin zur Verfügung stellen oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Dieser Gutschein nach §7a SGB XI muss wiederum binnen 14 Tagen bei einer Beratungsstelle eingelöst werden. Die Kosten dazu übernehmen die Pflegekassen.
Beratungsstellen, Pflegedienste oder Pflegeberater, die berechtigt sind Pflegeberatung durchzuführen, können den Beratungsgutschein über das DMRZ.de-System direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Die Pflegeberatung kann dazu einfach im Modul „Leistungsplanung“ der internetbasierten DMRZ.de Pflegesoftware geplant werden.
Was ändert sich noch ab 1. Januar 2017
Neben den Beratungsgutscheinen nach §7a wurde auch der Wohngruppenzuschlag nach §38a SGB XI neu eingeführt. Außerdem wird es eine Neuregelung der Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI geben. Ein Hauptaugenmerk des Pflegestärkungsgesetzes II liegt jedoch auf der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade. „Im DMRZ.de-System ist die Software für ambulante Pflegedienste schon jetzt auf die neuen Pflegegrade umgestellt und unsere Kunden sind entsprechend gerüstet“, sagt DMRZ.de-Geschäftsführer René Gelin. Mit der Umstellung entspreche das Deutsche Medizinrechenzentrum schon jetzt den Anforderungen der Gesundheitswirtschaft.