Für große Unternehmen gilt weiterhin, wie bereits im Energie- und Stromsteuergesetz festgelegt, dass sie für den Antrag auf Spitzensteuerausgleich ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder eine EMAS-Registrierung vorweisen müssen. Im Fall eines Energiemanagementsystems soll ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat bzw. eine Überprüfungsbescheinigung belegen, dass ein Energiemanagementsystem im Unternehmen betrieben wurde. Dabei darf das Ausstellungsdatum sämtlicher Dokumente nicht älter als 12 Monate sein. Sollten Unternehmen ihren Nachweis nach Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) erbringen, so ist es notwendig, dass eine gültige EMAS-Registrierungsurkunde, eine validierte Aktualisierung der Umwelterklärung oder eine Überprüfungsaudit-Bescheinigung belegt, dass das Unternehmen seine Energieeffizienz systematisch steuert. Auch in diesem Fall dürfen die Belege nicht älter als 12 Monate sein.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach EU-Definition gelten spezielle Bedingungen, um ihnen den Nachweis zu erleichtern. Sie haben die Möglichkeit, den Nachweis über die erfolgreiche Durchführung eines Energieaudits nach EN 16247-1 oder über ein so genanntes „Alternatives System“ zu erbringen.
Zudem regelt der Verordnungsentwurf die Anforderungen an die Nachweisführung der Systeme in der Übergangsphase.
In einem Webseminar bieten wir Orientierung, wie Unternehmen die Anforderungen für den Spitzenausgleich erfüllen können und erläutern detailliert, welche Rahmenbedingungen die Verordnung bietet. Im Anschluss an den Vortrag haben Sie außerdem die Möglichkeit, Ihre Fragen an unseren Energie-Experten Dirk Vallbracht zu richten.
Melden Sie sich jetzt zu unserem Webseminar „Energiemanagement – Nachweisführung für den Spitzenausgleich“ am 26. Juni um 14 Uhr unter www.dnvba.de/events an.