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Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025: Diese Gesetzesänderungen müssen Sie kennen

(PresseBox) (München, )
Der Jahreswechsel bringt einmal mehr eine Reihe gesetzlicher Änderungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025 mit sich, die Unternehmen und Personalverantwortliche gleichermaßen betreffen.

Die wichtigsten Neuerungen aus dem Bürokratieentlastungsgesetz IV, aktualisierte Bestimmungen zu Minijobs und Mindestlohn sowie neue Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz rücken in den Fokus der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025. Verbesserungen bei der Abzugsfähigkeit von Mitarbeitergeschenken und die fortschreitende Digitalisierung von Melde- und Abrechnungsprozessen ergänzen die Neuregelungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025:

1. Entlastung durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde im Oktober 2024 verabschiedet und bringt ab Januar bedeutende Vereinfachungen für Unternehmen, insbesondere für die Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025. Zu den Neuerungen zählen unter anderem die Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre, was Unternehmen spürbare Kostenersparnisse ermöglicht. Zudem dürfen Arbeitgeber nun viele Vertragsinformationen, wie Arbeitsbedingungen oder Arbeitszeugnisse, in elektronischer Form bereitstellen – vorausgesetzt ist ein Zustellnachweis un der Arbeitnehmer stimmt zu (siehe auch Beitrag „Steigende Portopreise ab 2025: E-Mail ist keine Option für die sichere digitale Zustellung von HR-Dokumenten!„). Eine Ausnahme gilt lediglich für Branchen mit erhöhter Schwarzarbeitsgefahr, in denen weiterhin die Schriftform auf Papier erforderlich ist. Eine weitere Ausnahme von der Vereinfachung besteht dann, wenn Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen. Dann muss der Arbeitgeber alle Informationen aus dem Arbeitsvertrag auf Papier übersenden.

Weitere Vereinfachungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025 betreffen die Bereitstellung gesetzlicher Vorschriften wie des Jugendarbeitsschutz- oder Arbeitszeitgesetzes. Diese müssen Sie nicht mehr zur Einsichtnahme aushängen oder auslegen, sondern über Ihre digitalen Kanäle im Unternehmen veröffentlichen. Auch die Verlegung von Gewerbebetrieben müssen Sie zukünftig nur noch gegenüber der Behörde anzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte verlegt wird . Diese Maßnahmen reduzieren nicht nur den Verwaltungsaufwand, sondern fördern auch den digitalen Fortschritt in Unternehmen. (Alle weiteren Details finden Sie auf der Webseite des Bundesjustizministeriums)

2. Änderungen bei Minijob und Mindestlohn 2025

Ab 2025 steigen sowohl der gesetzliche Mindestlohn als auch die Verdienstgrenzen für Minijobs, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betrifft. Der Mindestlohn erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde, um steigende Lebenshaltungskosten abzufedern. Da die Verdienstgrenze für Minijobber mit dem gesetzlichen Mindestlohn verknüpft ist, steigt mit dem Mindestlohn auch der die Grenze für den Verdienst eines Minijobbers – ab 2025 auf 556 Euro im Monat, während die jährliche Grenze bei 6.672 Euro liegt. Zur Vorbereitung der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025 sollten Arbeitgeber prüfen, ob sie Arbeitsverträge entsprechend anpassen müssen, insbesondere bei Minijobbern, deren Verdienst bisher zwischen 538 und 556 Euro lag, da diese sonst ihren sozialversicherungspflichtigen Status verlieren könnten. Wichtig: Die maximale Arbeitszeit bleibt bei 43 Stunden im Monat, wobei Sonderzahlungen wie Nacht- oder Feiertagszuschläge auf den Mindestlohn anrechenbar sind, Sachzuwendungen jedoch nicht. Auch die Midijob-Grenze steigt mit einem Übergangsbereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitszeiten genau zu dokumentieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Tools wie ein Mindestlohnrechner unterstützen Sie bei der Einhaltung der Vorschriften. 

3. Neue Sachbezugswerte in der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025

Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025 gelten ab Januar neue Sachbezugswerte, die der Bundesrat Ende 2024 beschlossen hat. Die Anpassungen basieren auf der Verbraucherpreisentwicklung und beeinflussen die Lohnnebenkosten, das Budget sowie die Arbeitsverträge von Unternehmen.
  • Der Sachbezugswert für Unterkünfte steigt monatlich auf 282 Euro (9,40 Euro pro Kalendertag).
  • Für freie Verpflegung erhöht sich der Wert auf 333 Euro pro Monat, was pro Tag 2,30 Euro für Frühstück und 4,40 Euro für Mittag-/Abendessen ergibt
  • Für Arbeitgeberzuschüsse, etwa in Form von Restaurantschecks oder digitalen Essenszuschüssen, bedeutet dies ab 2025 eine mögliche Erhöhung des steuerfreien Zuschusses auf 7,50 Euro je Arbeitstag (bisher 7,23 Euro). Pro Monat können somit bis zu 112,50 Euro für 15 Arbeitstage als Zuschuss gewährt werden. Dabei bleibt der steuerfreie Anteil unverändert, während der Sachbezugswert mit pauschaler Lohnsteuer (25%) sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer belastet wird.
Unternehmen sollten die neuen Werte frühzeitig berücksichtigen, um nachträgliche Änderungen in der Lohnabrechnung zu vermeiden.

4. Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2025

Ab Januar werden in der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025 deutschlandweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen für alle Sozialversicherungszweige, wodurch die bisherige Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern entfällt. Die Beitragsbemessungsgrenze legt das Gehalt fest, bis zu dem Beiträge berechnet werden – Einkommen darüber bleibt beitragsfrei. Auch die Bezugsgröße, die unter anderem für die Belastungsgrenze bei Medikamentenzuzahlungen und die beitragsfreie Familienversicherung relevant ist, wurde bundeseinheitlich geregelt.

Für die Familienversicherung bleibt das monatliche Einkommen von Familienangehörigen unter 535 Euro oder auf Minijob-Niveau, um beitragsfrei zu bleiben. Kinder können bis zum 18. Lebensjahr, oder bis 25 bei Ausbildung oder Studium, familienversichert sein. Allerdings entfällt diese Möglichkeit, wenn ein privat versicherter Elternteil mehr als 6.150 Euro monatlich verdient.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze – der Schwellenwert für den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung – steigt 2025 auf 73.800 Euro pro Jahr (2024: 69.300 Euro). Unternehmen sollten diese Änderungen beachten, um die Sozialversicherungsabgaben korrekt zu berechnen und mögliche Auswirkungen auf Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen.

Beitragssätze in der Sozial- und Pflegeversicherung

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung und Pflegeversicherung berechnen sich prozentual vom Bruttoeinkommen. Für die Krankenversicherung liegt der Beitragssatz bei 14,6%, den zu gleichen Teilen Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen. Zusätzlich erheben die Krankenkassen individuelle Zusatzbeiträge, die ebenfalls paritätisch getragen werden. Dieser Zusatzbeitrag steigt 2025 im Schnitt von 1,7 auf 2,5%. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 3,6%, mit einem Zuschlag von 0,6% für kinderlose Personen über 23 Jahre. Weitere Beitragssätze sind: 2,6% für die Arbeitslosenversicherung und 18,6% für die Rentenversicherung.

Wegfall der Rechtskreistrennung

Ab 2025 entfällt in der Rentenversicherung die Unterscheidung zwischen West- und Ostdeutschland, was auch Auswirkungen auf das Meldeverfahren hat. In den DEÜV-Meldungen müssen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2025 keine Rechtskreiskennzeichen („W“ und „O“) mehr angeben. Diese entfallen für alle Meldezeiträume ab 2025, ausgenommen für Stornierungen von Meldungen bis zum 31. Dezember 2024. Die Rechtskreistrennung bleibt jedoch vorerst in den Beitragsnachweisen bestehen und ist weiterhin erforderlich, wenn Arbeitgeber Beschäftigte aus West- und Ostdeutschland haben. Diese Regelung gilt mindestens bis Ende 2025, ab 2026 wird die Trennung auch bei den Beitragsnachweisen aufgehoben.

5. Verbesserung bei der Abzugsfähigkeit von Mitarbeitergeschenken

Geschenke und Zuwendungen von Unternehmen an Arbeitnehmer und Geschäftspartner sind steuerlich geregelt. Das Finanzamt prüft nicht nur, ob die Kosten für diese Geschenke eine Betriebsausgabe darstellen, sondern ob das Geschenk beim Empfänger als Einnahme zu versteuern ist. Denn jedes Geschenk, das durch ein Arbeitsverhältnis oder eine Geschäftsbeziehung begründet ist, stellt einen geldwerten Vorteil dar. Anlässe für solche Zuwendungen sind beispielswese Geburtstage, die Geburt eines Kindes, Jubiläen, Eheschließung oder ein Geschenk im Rahmen der Weihnachtsfeier. Folgende Änderungen müssen dabei in der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025 beachtet werden
  • Arbeitnehmergeschenke: Geschenke aus persönlichem Anlass sind immer abzugsfähig, aber nur bis zu einem Wert von 60 Euro brutto steuerfrei. Bei höheren Beträgen muss der Empfänger den Wert versteuern. Weihnachtsgeschenke können steuerfrei bleiben, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z. B. im Rahmen einer Betriebsfeier (max. 110 Euro brutto, max. zweimal im Jahr). Bei Überschreiten des Freibetrags oder mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der übersteigende Betrag kann vom Arbeitgeber mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert werden. Sozialabgaben fallen nicht an. Dieser Betrag muss in der Lohn- und Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden.
Sachbezüge von bis zu 50 Euro monatlich sind ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Diese können Sie auch als Sachgutschein (wie etwa Tankkarten, Essensgutscheine) oder direkten Sachzuwendungen gewähren.
  • Geschäftsfreunde: Kundengeschenke bis 50 Euro netto pro Jahr sind steuerlich abzugsfähig, sofern sie betrieblich veranlasst sind und keine Gegenleistung erfolgt. Bei höheren Beträgen sind die Kosten nicht absetzbar. Der Wert des Geschenks gilt als Einnahme beim Empfänger und unterliegt der Steuerpflicht. Eine Pauschalsteuer von 30% kann der Schenker übernehmen, wenn der Wert des Geschenks bis zu 10.000 Euro pro Jahr beträgt.
Wichtig: Sie müssen Zuwendungen richtig dokumentieren und in der Buchhaltung erfassen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

6. Mehr Klarheit für Betriebsveranstaltungen durch den Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil (Az. VI R 5/22) wesentliche Änderungen und Klarstellungen zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen vorgenommen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

1. Definition einer Betriebsveranstaltung

Neue Auslegung durch den BFH: Betriebsveranstaltungen können auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Mitarbeitenden offenstehen, sondern nur einer ausgewählten Gruppe, z. B. Führungskräften.

Der geldwerte Vorteil, der dabei entsteht, kann weiterhin pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Alte Rechtslage (vor 2015): Bislang galt, dass Betriebsveranstaltungen allen Mitarbeitenden eines Unternehmens offenstehen mussten, um als solche anerkannt zu werden.

2. Gesetzliche Regelungen für Betriebsveranstaltungen (§ 19 EStG)
  • Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter auf betrieblicher Ebene. Eine klare Definition von „gesellschaftlichem Charakter“ fehlt jedoch weiterhin.
  • Zuwendungen des Arbeitgebers, wie Speisen, Getränke oder Unterhaltungskosten, werden als Arbeitslohn gewertet, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Person und Veranstaltung überschreiten. Zwei Veranstaltungen pro Jahr können steuerfrei bleiben.
  • Bewertung der Zuwendungen: Die gesamten Aufwendungen des Arbeitgebers (inklusive Umsatzsteuer) werden anteilig auf die Teilnehmenden umgelegt.
3. Umsatzsteuerliche Behandlung
  • Der BFH hat klargestellt, dass der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, wenn die Veranstaltung nicht ausschließlich privatem Bedarf der Mitarbeitenden dient.
  • Einheitliche Leistung: Alle Kosten des äußeren Rahmens (z. B. Raummiete, Dekoration) müssen bei der Berechnung der 110-Euro-Freigrenze einbezogen werden.
4. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
  • Pauschal versteuerte oder lohnsteuerfreie Vorteile sind sozialversicherungsfrei, sofern sie im gleichen Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden (§ 1 SvEV).
  • Werden Vorteile erst später berücksichtigt, entsteht Sozialversicherungspflicht.
5. Pauschalversteuerung (§ 40 Abs. 2 EStG)
  • Die Pauschalversteuerung mit 25 % dient der Vereinfachung der Lohnsteuer. Sie gilt unabhängig davon, ob die Veranstaltung allen Mitarbeitenden offensteht.
  • Abgrenzung zu § 37b EStG: Für Betriebsveranstaltungen, die unter § 40 Abs. 2 EStG fallen, ist die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nicht anwendbar.
Unklarheiten und offene Fragen
  • Der Begriff „gesellschaftlicher Charakter“ ist weiterhin nicht abschließend definiert. Dies schafft Unsicherheiten, ob z. B. Teambuilding-Veranstaltungen oder Mitarbeiteressen mit Belohnungscharakter als Betriebsveranstaltungen gelten.
  • Solche Veranstaltungen könnten aus der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze herausfallen und müssten mit 25 % pauschal versteuert werden.
Praxisrelevanz des BFH-Urteils vom 27. März 2024
  • Das Urteil erweitert die Flexibilität für Unternehmen, indem es Betriebsveranstaltungen auch für kleinere, exklusive Gruppen ermöglicht.
  • Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung das Urteil in der Praxis umsetzt, da es noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde.
Die neuen Regelungen und das BFH-Urteil schaffen mehr Spielraum für Unternehmen bei der Planung von Betriebsveranstaltungen, führen jedoch auch zu Unsicherheiten hinsichtlich der genauen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung. Eine präzise Dokumentation der Kosten und eine sorgfältige Prüfung der Freigrenzen bleiben entscheidend.

7. Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

Ende März vergangenen Jahres hat der Bundesrat nach vielen Verhandlungen dem “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness” – kurz Wachstumschancengesetz -zugestimmt.

Das Wachstumschancengesetz bringt mehrere Neuerungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025:
  • Verpflegungspauschale: Für Arbeitnehmer, die ihren Beruf hauptsächlich mit Kraftfahrzeugen ausüben und dort übernachten, wird die Verpflegungspauschale von 8 auf 9 Euro pro Kalendertag erhöht.
  • Fünftelregelung: Ab 2025 entfällt die Anwendung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug für Abfindungen oder Gehaltsbestandteile über mehrere Jahre. Arbeitgeber haften nicht mehr, Arbeitnehmer können die Regelung in ihrer Steuererklärung beantragen.
  • Private Nutzung von Elektrofahrzeugen: Bei der 1 %-Regelung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 Euro (vorher 60.000 Euro) ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage anzusetzen. Diese Regelung gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.
  • Gruppenunfallversicherung: Arbeitgeber können die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung ab 2024 ohne Obergrenze mit einem pauschalen Steuersatz von 20 % versteuern, unabhängig von einem Grenzbetrag.
Diese Änderungen zielen auf Steuererleichterungen und Vereinfachungen für Unternehmen und Arbeitnehmer ab.

Auf ein erfolgreiches neues Jahr in der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025

Die gesetzlichen Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025 sind wie jedes Jahr umfassend und zielen auch zunehmend darauf ab, Prozesse im HR weiter zu digitalisieren. Unternehmen sollten hinsichtlich der Digitalisierung daher pro aktiv agieren und weitere Abläufe genau unter die Lupe nehmen, bevor der Gesetzgeber weitere Tatsachen schafft. Mit professionellen und führenden Lösungen für Ihr HR sind Sie jedoch auf der sicheren Seite, sowohl in der rechtzeitigen Bereitstellung von Updates zur Umsetzung aller aktuellen Neurungen als auch für die zukunftsorientierten Belange im digitalen Zeitalter.

Autor: Susann Schneider

Susann ist seit vielen Jahren im IT-Marketing unterwegs und hat sich auf HR, People und Learning Solutions spezialisiert. Sie teilt ihre Insights zu aktuellen HR-Trends und Herausforderungen, vor allem im Zusammenhang mit der HR-Digitalisierung, um Personalabteilungen durch smarte Lösungen den Rücken freizuhalten, Themen wie Work-Life-Balance, Fachkräftemangel oder New Generation zu meistern und sich von administrativer Arbeit zu befreien.

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