§ 15 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
(1) Die Behörde kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist, von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(2) Dem Antragsteller ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.
Bei Änderungen oder Erweiterungen von Akkreditierungen setze die DAkkS nur Vorauszahlungen ein, wenn die Leistungen umfangreich und aufwendig seien. Für die Überwachung bestehender Akkreditierungen aufgrund gesetzlicher Pflicht werde keine Vorauszahlung erhoben, weil diese ohne Antrag durchgeführt und damit nicht vom BGebG erfasst werden.
Hat die DAkkS eine Vorschusszahlung verlangt, setze sie nach vollständiger Leistungserbringung die Kosten endgültig fest und berücksichtige dabei die Vorschusszahlung.
Quellen:
www.dakks.de/...
www.gesetze-im-internet.de/...