Wichtig ist (nach Artikel 48 „Übergangsbestimmungen" Absatz 3 der DGRL 2014/68/EU), dass von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse gemäß der Richtlinie 97/23/EG im Rahmen der neuen DGRL gültig bleiben.
Die Neufassung der DGRL erfolgte wegen der notwendigen Anpassung an den New Legislative Framework (NLF), welcher 2008 von der EU verabschiedet wurde, und dem einheitlichen Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten. Erforderliche Anpassungen waren u. a. die vereinheitlichten Begrifflichkeiten und Konformitätsbewertungsmodule sowie die Übernahme der Neudefinition der Pflichten der Wirtschaftsakteure. Diese Anpassung an den NLF hat jedoch keine Änderung der technischen Inhalte der DGRL zur Folge. Das heißt, der Geltungsbereich, die Konformitätsbewertungsdiagramme sowie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhanges I bleiben unverändert bestehen.
Der Anhang I der neue DGRL schreibt weiterhin vor, dass Personen, die fügetechnische Arbeiten an Druckgeräten, Behältern, druckhaltenden Ausrüstungsteilen, Dampfkesseln, Rohrleitungen oder Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion ausführen, für diese Tätigkeiten besonders qualifiziert sein müssen. Eine Zulassung von solchem Personal kann nur durch Stellen erfolgen, die über eine besondere Befugnis verfügen. Mit der Akkreditierung und Notifizierung von DVS-PersZert im Bereich der DGRL besteht diese besondere Zulassung. Sowohl die ZLS (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik) als auch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) haben DVS-PersZert die Kompetenz bestätigt. DVS-PersZert ist weiterhin die einzige Stelle in Deutschland, die zugleich akkreditiert und notifiziert ist, diese fügetechnischen Personalzertifizierungen im Bereich der DGRL vorzunehmen.