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Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) Teil 2: Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung

Arbeitsblatt DWA-A 781-2

(PresseBox) (Hennef, )
Nachdem die wasserrechtlichen Anforderungen an die Betankung von Kraftfahrzeugen in der TRwS 781 „Tankstellen für Kraftfahrzeuge“ (August 2004) konkretisiert wurden, werden mit TRwS 781-2 „Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung“ ergänzende Regelungen für die Harnstoffzugabe an Tankstellen vorgelegt.

Auf Grund europäischer Richtlinien zum Schadstoffausstoß bestimmter Dieselfahrzeuge wird es in Zukunft erforderlich sein, diese Fahrzeuge mit einer wässrigen Harnstofflösung zu betanken, um die Abgasgrenzwerte einhalten zu können. Diese Lösung, die aus ca. 30 % Harnstoff in Wasser besteht, wird im Verhältnis von ca. 1:10 (Harnstoff : Kraftstoff) in den Abgasstrang eingespritzt und reduziert durch selektive katalytische Reaktion den Anteil der Stickoxide im Abgas. Wegen des dauernden Verbrauchs findet eine Betankung der Kraftfahrzeuge mit dieser Lösung auch an Tankstellen statt. Zum Zeitpunkt der Erarbeitung der TRwS 781 fehlten noch Aussagen zu der wasserrechtlichen Behandlung sowie realisierter technischer Lösungen. Dies soll nun mit dem neuen Arbeitsblatt TRwS DWA-A 781-2 nachgeholt werden.

Harnstoff ist in WGK 1 eingestuft und nahezu unbegrenzt in Wasser löslich. Damit unterliegt eine Zugabe der Harnstofflösung an Tankstellen den Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Gleichzeitig ist eine Anwendung der Regelungen der TRwS 781 zu verschiedenen Sachverhalten, wie beispielsweise die Rückhaltung ausgetretener Harnstofflösung in Teilen der Abscheideranlage, nicht möglich, da die Abscheidefunktion für die Harnstofflösung nicht gegeben ist. Zu diesen Sachverhalten mussten spezielle Lösungen erarbeitet werden. Eine weitere Abweichung zur TRwS 781 ist, dass die Regelungen auch für die Anpassung bestehender Tankstellen gelten.

Die TRwS 781-2 ist vom Konzept analog zur TRwS 781 aufgebaut. Sofern es die Sachverhalte zulassen, wird auf TRwS 781 Bezug genommen. Detaillierte Regelungen werden nur zu abweichenden Sachverhalten zur TRwS 781 aufgezeigt. Die TRwS 781-2 hat nach Fertigstellung den Charakter allgemein anerkannter Regeln der Technik, wie sie gemäß § 19g WHG zu beachten sind.

Die TRwS 781-1 richtet sich insbesondere an die betroffenen Anlagenbetreiber, Behörden, Sachverständigenorganisationen, Fachbetriebe, Ingenieurbüros, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 19g WHG tätig sind.

DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.

Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) setzt sich intensiv für die Entwicklung einer sicheren und nachhaltigen Wasserwirtschaft ein. Als politisch und wirtschaftlich unabhängige Organisation arbeitet sie fachlich auf den Gebieten Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall und Bodenschutz. In Europa ist die DWA die mitgliederstärkste Vereinigung auf diesem Gebiet und nimmt durch ihre fachliche Kompetenz bezüglich Normung, Bildung und Information der Öffentlichkeit eine besondere Stellung ein. Die rund 14 000 Mitglieder repräsentieren die Fachleute und Führungskräfte aus Kommunen, Hochschulen, Ingenieurbüros, Behörden und Unternehmen. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten liegt auf der Erarbeitung und Aktualisierung eines einheitlichen technischen Regelwerkes sowie der Mitarbeit bei der Aufstellung fachspezifischer Normen auf nationaler und internationaler Ebene. Hierzu gehören nicht nur die technisch-wissenschaftlichen Themen, sondern auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Belange des Umwelt- und Gewässerschutzes.

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