Der Gesetzgeber hat den Sachbezug im Jahr 2020 neu geregelt. Das Ziel: Nicht mehr alle Gutscheinkarten sollten als Sachlohn gelten, da viele Gutscheine bereits wie Bargeld eingesetzt wurden. „Danach war lange Zeit völlig unklar, was noch unter die inzwischen neue 50-Euro-Freigrenze fällt und was nicht“, berichtet Steuerberater Dirk Nötzel in Halle über die Verunsicherung von Arbeitgebern. Im April 2021 hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) dann endlich dazu geäußert, wann Gutscheine und Geldkarten steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben können. Wir berichteten.
Unklare Bedingungen
Was klar war und blieb: Arbeitgeber müssen die Benefits zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. „Wie der begrenzte Akzeptanzkreis oder das begrenzten Waren- und Dienstleistungsangebot allerdings in der Praxis auszusehen haben, blieb unklar“, kritisiert Steuerberater Nötzel. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 15. März 2022 jetzt die Voraussetzungen für Sachlohn noch einmal genauer dargestellt.
Neues zum räumlich begrenzten Akzeptanzkreis
Für Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde gilt eine räumliche Begrenzung. Vereinfacht zusammengefasst: Gutscheine oder Geldkarten können nur in einem Postleitzahlen-Bezirk und im unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen-Bezirk eingelöst werden. Nur dann handelt es sich weiterhin um einen begünstigten Sachlohn. Einige große Gutscheinanbieter nutzen diese Regelung bereits.
Neues zum begrenzten Waren- und Dienstleistungsangebot
Damit die Waren- oder Dienstleistungspalette begrenzt ist, reicht es nicht, allein auf eine Händlerkategorie (zum Beispiel Merchant Category Code, MCC) abzustellen. Außerdem kann es schon schädlich sein, wenn auch nur in geringem Maß Waren oder Dienstleistungen einer anderen Palette im Angebot sind. „Das betrifft insbesondere Gutscheine von großen Onlinemarktplätzen. Ebay- oder Amazon-Gutscheine gelten nicht mehr als Sachlohn“, sagt Steuerberater Dirk Nötzel.
Ganz neu aufgenommen: Gutscheinportale
Das BMF hat sich zudem zu Gutscheinportalen geäußert. Gutscheine, mit denen man andere Gutscheine oder Geldkarten einlösen kann, gelten nur dann als Sachbezug, wenn sichergestellt ist, dass
- die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die als Sachbezug gelten und
- wenn Arbeitnehmern das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung steht (also Auswahl vor Freischaltung eines Gutscheincodes oder vor dem Aufladen des Guthabens auf die Geldkarte).
Sein Tipp:
„In unklaren Fällen empfehlen wir eine Lohnsteueranrufungsauskunft. Das Finanzamt prüft dann, ob es sich bei den Gutscheinen um Sach- oder Barlohn handelt. Der Arbeitgeber hat dann Rechtssicherheit und muss keine Nachzahlungen in der nächsten Betriebsprüfung fürchten.“
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