Nach dem Urteil des BSG ist die Nr. 13400 EBM-Ä ausschließlich dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet und darf auch nur von einem Internisten mit Schwerpunkt Gastroenterologie abgerechnet werden. Das BSG stellte klar, dass auch in einer fachgebietsübergreifenden Gemeinschaftspraxis die Trennung zwischen hausärztlichem und fachärztlichem Versorgungsbereich beachtet werden muss. Ärzte sind selbst dann auf die Erbringung und Abrechnung von Leistungen ihres Versorgungsbereichs beschränkt, wenn sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Qualifikation und ihrem fachlichen Können dazu in der Lage sind, die entsprechenden Leistungen zu erbringen.
Fazit:
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigt erneut, dass es für die Abrechnung einer Leistung nach dem EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) nicht ausreicht, dass der Vertragsarzt die fachliche und berufsrechtliche Berechtigung zur Erbringung der Leistung aufweist, sondern in erster Linie die vertragsarztrechtlichen Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit der Leistungen vorliegen müssen.
Autor: Julian Weiss, Rechtsanwalt bei Ecovis in München
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