Dennoch verlangte der Fiskus vehement die Vorlage der schriftlichen Bestellung. Gerade bei der Anschaffung und Installation von Photovoltaikanlagen war dies stets ein großes Hindernis. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt eine klare Absage erteilt und neue Grundsätze aufgestellt.
Verbindliche Bestellung: Nein, aber …
Im Streitfall, der dem Urteil vom 20. Juni 2012 zugrunde lag, unterbreitete eine Solarfirma dem Kläger am 21. Dezember 2007 einen Kostenvoranschlag für eine Photovoltaikanlage mit 29,225 kWp für circa 130.000 Euro. Ein als „Angebot/Auftragsbestätigung“ bezeichnetes Schreiben der Solarfirma vom 24. Januar 2008 sieht eine Anlagenleistung von 39,56 kWp und einen Preis von rund 170.000 Euro vor. Diese Anlage bestellte der Kläger dann am 12. Februar, sie wurde am 2. April 2008 installiert. Die Schlussrechnung war damit identisch mit dem Angebot vom 24. Januar 2008.
Seine Einkommensteuererklärung für 2007 reichte der Kläger am 8. Mai 2009 beim Finanzamt ein. Am 29. Juli 2009 reichte er eine Einnahmen-Überschussrechnung für 2007 nach, in der er einen IAB in Höhe von circa 67.000 Euro für die Photovoltaikanlage erklärte. Das Finanzamt erkannte den IAB nicht an, weil die Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben nur durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen konkretisiert werden könne und diese nicht vorliege. Im Finanzgerichtsprozess schob das Finanzamt nach, dass auch der erforderliche Finanzierungszusammenhang fehle, weil ein IAB für eine schon getätigte Investition nur in Anspruch genommen werden könne, wenn er bereits in der ursprünglichen Steuererklärung geltend gemacht werde, hier aber der Antrag nachgereicht wurde.
… geeignete andere Nachweise
Der BFH dagegen erkannte den IAB an. Die obersten Finanzrichter sahen hinsichtlich der Photovoltaikanlage alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IAB im Streitjahr 2007 als erfüllt. Zwar sind auch beim IAB bei der Prüfung der Investitionsabsicht in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen. Hierbei ist allerdings nicht der Finanzverwaltung zu folgen, dass dieser Nachweis ausschließlich durch eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts in dem Jahr, für das der IAB in Anspruch genommen wird, erfolgen kann. Das alte Recht der Ansparrücklage hatte hier Konstruktionsmängel, die der neue Paragraph 7g EStG mit dem IAB nicht mehr aufweist. Deshalb kann der Nachweis der Investitionsabsicht bei in Gründung befindlichen Betrieben auch durch andere geeignete und objektiv belegbare Indizien als ausschließlich eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erfolgen.
Allerdings sind die Richter auch kritisch und listen auf, was nicht ausreicht. So sind kostenfreie Anfragen, zum Beispiel die alleinige Einholung eines Kostenvoranschlags, die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung oder eine Kreditanfrage, die in der Regel kosten- und risikolos sind, nicht als Nachweis für eine Investitionsabsicht ausreichend. Allerdings darf bei der Beurteilung der Investitionsabsicht auch berücksichtigt werden, wie die weitere Entwicklung der Investition nach dem Jahr der Geltendmachung des IAB verläuft. Der Nachweis der Investitionsabsicht kann daher als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der IAB vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über die geplante Investition geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Jahres innerhalb eines für ernsthaft geplante Investitionen üblichen Zeitrahmens tatsächlich in die verbindliche Investitionsentscheidung münden. Zur aufgeworfenen Frage des Finanzierungszusammenhangs führen die BFH-Richter aus, dass es unschädlich ist, wenn die Gewinnermittlung mit dem IAB erst nachgereicht wird.
Fazit:
Die verbindliche Bestellung als unumstößliche Zwangsvoraussetzung für die Geltendmachung eines IAB in Neugründungsfällen ist Vergangenheit. Nichtsdestotrotz fordert die Rechtsprechung den Nachweis der Investitionsabsicht durch andere Unterlagen und unter Einbeziehung der späteren tatsächlichen Investition.