Der Große Senat (Urteil vom 27. Juli 2015, Az. GrS 1/14) ließ im Urteilsfall den Werbungskostenabzug nicht zu. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt nämlich voraus, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Damit scheidet eine Aufteilung der Kosten, wie vom Kläger gefordert, aus. Dieser wollte 60 Prozent der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich als Werbungskosten geltend machen und 40 Prozent der privaten Nutzung zurechnen. Laut BFH mangelt es an einem objektiven Aufteilungsschlüssel. Auch ein in Anlehnung an das Fahrtenbuch geführte „Nutzungszeitenbuch“ als Aufteilungsschlüssel zwischen privater und betrieblicher Nutzung lehnten die Richter im Urteil ab.
„Der Abzug von Aufwendungen für eine sogenannte Arbeitsecke in einem sonst privat genutzten Raum oder für ein Durchgangszimmer als häusliches Arbeitszimmer ist damit ausgeschlossen, da solche Räume ihrer Art nach auch privaten Wohnzwecken dienen“, sagt Robin Große, Steuerberater bei Ecovis. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt somit nur dann vor, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der auch wie ein Büro zum Beispiel mit Schreibtisch, Bürostuhl und Bücherregalen ausgestattet ist.
Fraglich bleibt aber, was der BFH unter einer „nahezu ausschließlichen“ beruflichen Nutzung versteht. Ein gelegentliches Abrufen und Beantworten privater Emails wird nicht zum Versagen des Werbungskostenabzugs führen. „Sollte hingegen im Arbeitszimmer ein Gästebett oder ein Fernseher stehen, kann dies durchaus dazu führen, dass das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer versagt“, erklärt Große.