Eine einmalige Sonderregelung besteht gemäß einer Übergangsvorschrift der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung von Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V. Danach können Fortbildungen, die vor dem 1. Juli 2004 – jedoch nicht vor 1. Januar 2002 – begonnen wurden und die als Fortbildungsmaßnahmen in diesem Zeitraum für die Erteilung eines Zertifikats anrechnungsfähig sind, in den Gesamtzeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2009 einbezogen werden. Laut „Ärztezeitung“ (4. Juli 2011) hatten von circa 114.000 Ärzten in Deutschland lediglich 6.000 zum ersten Überprüfungszeitpunkt ihre Fortbildungspflicht nicht erfüllt und mussten Honorarkürzungen hinnehmen. Eine Ärztin, die gegen die Verpflichtung zur Fortbildung und die Honorarkürzung klagte, hat erstinstanzlich verloren. Das Sozialgericht Marburg erklärte die Fortbildungsverpflichtung und die Befugnis zur Honorarkürzung für verfassungsgemäß.
Kommen Ärzte auch im Nachholungszeitraum ihrer Verpflichtung nicht nach, droht die Zulassungsentziehung. Gemäß § 95 (Abs. 3 S. 7 SGB V) soll die Kassenärztliche Vereinigung (KV) unverzüglich einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Von dieser Maßnahme waren laut „Ärztezeitung“ 1.060 Ärzte betroffen. Seit Mitte 2011 verwirklicht sich das Risiko der Zulassungsentziehung – die KVen sind der Ansicht, dass Ärzte, die keine vollständigen Fortbildungsnachweise vorlegen, nicht darlegen können, dass die erbrachten ärztlichen Leistungen einer patientengerechten Versorgung auf hohem Leistungsniveau entsprechen. Damit verletzen sie ihre Berufspflicht. Nachdem in der Regel mehrfach schriftliche Hinweise an die Ärzte erfolgten, wird die Berufspflichtverletzung als gröblich eingeschätzt und die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung für notwendig erklärt.
Die zuständigen Ausschüsse versuchen, dies zu vermeiden. Die betroffenen Ärzte sollten sich bemühen, die fehlenden Nachweise über die tatsächlich geleisteten Fortbildungen einzuholen beziehungsweise sich bei noch fehlenden Fortbildungen umgehend für solche anzumelden und sich dies bestätigen zu lassen.
Wichtig dabei ist die Kommunikation mit dem Zulassungsausschuss; die Lieferung von Nachweisen oder der Anmeldungen für Fortbildungsveranstaltungen muss unverzüglich erfolgen. Ein bereits vereinbarter Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss sollte wahrgenommen werden, jedoch sollte schon im Vorfeld – wie auch während der Verhandlung – ein Antrag auf Vertagung und „Nachbesserung“ gestellt werden.
FAZIT:
”Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihre Fortbildungen und achten Sie darauf, dass Sie einen schriftlichen Nachweis erhalten. Seit Mitte 2011 plädieren die KVen bei Nicht-Nachweis zur Zulassungsentziehung.“
Autorin: Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin bei Ecovis in München, Isabel.wildfeuer@ecovis.com
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