Unternehmen trifft jedoch schon jetzt eine ganz besondere Sorgfaltspflicht, wenn sie beispielsweise Firmenhandys, Tablets, PCs oder USB-Sticks austauschen. „Auch wenn die Rückgabe von elektronischen Geräten einfacher wird, müssen Unternehmer dafür Sorge tragen, dass alle Daten vollständig gelöscht werden, ob sie das selbst übernehmen oder einen externen Dienstleister damit beauftragen“, sagt Dr. Daniel Kabey, Rechtsanwalt bei Ecovis in Nürnberg. Allerdings reichen die Löschkommandos der jeweiligen Betriebssysteme und auch die Formatierung der entsprechenden Datenträger nicht aus, um dort gespeicherte Daten sicher und unwiederbringlich zu löschen. „Unternehmer sollten daher eine angemessene Entsorgungsstrategie entwickeln und sich rechtlichen Rat einholen, um die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes, beispielsweise zum Umgang personenbezogener Daten, korrekt umzusetzen“, empfiehlt Dr. Kabey.
Fazit
Das neue Elektronikgerätegesetz erleichtert die Entsorgung von Elektrogeräten. Unternehmer sollten jedoch unbedingt darauf achten, dass sie alle elektronischen Datenträger so entsorgen, dass keine Daten rekonstruiert werden können und beim Löschen spezielle rechtliche und branchenübliche Vorgehensweisen eingehalten werden.