2009 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen, ambulante Operationen mit Punktwertzuschlägen zu fördern. So sollen die ambulante Patientenversorgung gestärkt und Kosten reduziert werden. Gegen diesen Beschluss hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Bund der Krankenkassen, Klage erhoben. Daraufhin ordnete der Erweiterte Bewertungsausschuss den Sofortvollzug seines Beschlusses an, damit die Zuschläge weiter gezahlt werden konnten. Diese Entscheidung hat der GKV-Spitzenverband angegriffen. Ende 2010 gab das Landessozialgericht (LSG) Berlin der Klage statt. Die Richter führten an, dass sie keine Rechtsgrundlage für die Beschlüsse sehen und die Zuschläge gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstießen.
Gegen die Entscheidung ist die Revision zum BSG möglich. „Bestätigt es die Entscheidung des LSG Berlin, müssen bereits gewährte Zuschüsse zurückbezahlt werden, da der geltende AOP-Vertrag einen Rückerstattungsvorbehalt hinsichtlich der beschlossenen regionalen Vergütungsbestandteile enthält“, so Wildfeuer. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) rechnet damit, dass die beklagte Kassenärztliche Bundesvereinigung Revision einlegen wird.