Wiederbeschaffungsrücklage
Deutlich konkreter gefasste Regeln etwa gelten jetzt für die Bildung von Rücklagen zur Finanzierung von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern wie etwa Fahrzeugen, deren Anschaffung durch die laufenden Einnahmen nicht sichergestellt ist. Die Rücklagen können sich dabei unter anderem an der Höhe der pauschalen Abschreibungen orientieren. Bislang war klar: Langfristige Rücklagen dürfen von steuerbegünstigten Einrichtungen nur gebildet werden, wenn ohne sie die satzungsgemäßen Zwecke nicht nachhaltig zu erfüllen sind. Die Rücklage soll zudem die notwendigen Mittel für Vorhaben abdecken, für deren Durchführung bereits Zeitvorstellungen bestehen. In dem Erlass sind die Anforderungen jetzt noch konkreter gefasst. Voraussetzung ist die tatsächliche Absicht und auch Fähigkeit, das Wirtschaftsgut innerhalb eines absehbaren Zeitraums neu anzuschaffen. Preissteigerungen und technischer Fortschritt können bei der Dotierung der Rücklage berücksichtigt werden. „Die Klarstellungen haben erhebliche Bedeutung für die Dokumentation der Mittelverwendung vieler gemeinnütziger Einrichtungen“, sagt Ecovis-Experte Sieben.
Anpassung an die Mustersatzung
Ebenfalls neu geregelt ist, wie und in welchem Umfang Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge an die vom Gesetzgeber mit Wirkung zum Jahresbeginn 2009 vorgegebene Mustersatzung anzupassen sind. Eine bereits vor 2009 bestehende Einrichtung ist demnach nicht verpflichtet, allein aus diesem Grund ihre Satzung zu ändern. Doch Vorsicht: Bei nachfolgenden Satzungsänderungen sind die Aspekte der Mustersatzung verpflichtend zu berücksichtigen. Wegen der weitreichenden Folgen für die Gemeinnützigkeit ist es grundsätzlich ratsam, Satzungen regelmäßig auf Verstöße gegen die Voraussetzungen zu überprüfen.
Tätigkeitsvergütungen
Die Vergütungen für Vorstände in Vereinen und Stiftungen sind steuerlich nur legitimiert, wenn entsprechende Satzungsregelungen vorhanden sind. „Andernfalls droht der Verlust der Steuerbegünstigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Selbstlosigkeit“, warnt Sieben. Der Erlass verweist auf ein BMF-Schreiben, in dem weitere Einzelheiten geregelt sind. So ist auch der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen wie etwa Telefon- und Fahrtkosten ohne entsprechende Satzungsregelungen zulässig. Ebenso ist ein Einzelnachweis der Auslagen nicht erforderlich, sofern pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht überschreiten.
Worüber wir reden sollten
•Inlandsbezug bei Förderung der Zwecke im Ausland
•Schädliche Vermögensverwaltung
Nachweispflichten bei Einsatz sogenannter Hilfspersonen
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