Der BMVZ vertritt die Auffassung, dass die KVB durch dieses Vorgehen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und kooperative Gemeinschaften mit angestellten Ärzten diskriminiere. Denn die Arbeitszeit der angestellten Ärzte dürfe nicht mit den Prüfzeiten in der Plausibilitätsprüfung gleichgesetzt werden. Gerade angestellte Ärzte hätten vielfach weniger Verwaltungsaufgaben zu erledigen als selbstständige Ärzte, so dass sie sich daher auf das rein Medizinische konzentrieren könnten. Somit sei der Anteil an Patientenzeit deutlich höher als bei freiberuflich tätigen Ärzten. Hinzu komme, dass angestellte Ärzte häufig sehr spezialisiert seien und deshalb die ärztlichen Leistungen zeitlich besonders effektiv erbringen könnten.
Eine weitere Benachteiligung ergebe sich aus den Bürgschaftsforderungen der KVB gegenüber MVZ, die nicht ausschließlich von natürlichen Personen betrieben werden. So verlangt die KVB Bürgschaften in Höhe der fünffachen Summe der üblichen Abschlagszahlungen.
Fazit:
Solange die KVB nicht von ihrer Rechtsauffassung abrückt oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, sollte bei angestellten Ärzten im MVZ auf die Einhaltung der Quartalsarbeitszeit geachtet werden, da ansonsten Regresse seitens der KVB drohen. Soweit eine neue Anstellungsgenehmigung beantragt wird, sollte man im Einzelfall prüfen, ob eine höhere Wochenstundenzahl vom Zulassungsausschuss genehmigt werden kann. Allerdings ist bei angestellten Ärzten das Arbeitszeitgesetz zu beachten.
Autorin: Judith Mußelmann, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg
www.ecovis.com