Angestellte lässt sich nach Kündigung krankschreiben
Eine kaufmännische Angestellte war seit Ende August bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019. Ihrem Arbeitgeber gab sie anschließend eine auf den 8. Februar 2019 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ihr Arbeitgeber wollte ihr daraufhin kein Gehalt mehr zahlen. Er erkannte die Krankschreibung nicht an, da sie genau die restlichen Arbeitstage ihres Arbeitsverhältnisses abdeckte. Die Arbeitnehmerin war der Meinung, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte zunächst der Arbeitnehmerin recht gegeben. Dagegen legte der Arbeitgeber Revision ein.
Bundesarbeitsgericht stellt Krankmeldung infrage
Das Bundesarbeitsgericht gab nun jedoch dem Arbeitgeber recht. Die Arbeitnehmerin hatte ihre Arbeitsunfähigkeit zwar mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, was ein gesetzlich vorgesehenes Beweismittel ist. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber jedoch erschüttern, wenn er beweist, dass es ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gibt. Der Arbeitnehmer wiederum muss dann beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Das geht, wenn der behandelnde Arzt von der Schweigepflicht befreit wird.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in diesem Fall Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, da der letzte Krankheitstag auf den letzten Arbeitstag fiel. Die Arbeitnehmerin hatte ihre Arbeitsunfähigkeit trotz Hinweis des Gerichts nicht hinreichend bewiesen. Daher hat das Bundesarbeitsgericht die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Der Arbeitgeber musste seiner Arbeitnehmerin also kein Gehalt zahlen (Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21).
Wann Arbeitgeber die Krankschreibung ihrer Mitarbeiter anzweifeln können
Dieser Fall zeigt, dass sich der eigentlich hohe Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern lässt, wenn die Krankschreibung genau für den Zeitraum der Kündigungsfrist gilt. „Chefs sollten sich in diesen Fällen überlegen, ob sie vor dem Hintergrund dieses Urteils das Gehalt weiterzahlen“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München.