Die Betriebstreue in Deutschland ist groß: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind seit Jahrzehnten im gleichen Unternehmen beschäftigt. Das kann bedeuten, dass sie Arbeitsverträge haben, die mittlerweile veraltet sind. Die Unternehmen sollten sie deshalb regelmäßig überprüfen oder, noch besser, von einem Rechtsanwalt anschauen lassen. Damit können sie sich viel Ärger sparen.
Für welche Fälle der Vertragscheck sinnvoll ist
Korrekturbedarf besteht manchmal etwa bei der Regelung des Urlaubsanspruchs. Arbeitgeber sollten möglichst festhalten, wenn sie freiwillig mehr Urlaubstage gewähren, als gesetzlich vorgeschrieben ist. Ähnliches gilt für Ausschlussfristen, die transparent sein müssen. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien nur für einen begrenzten Zeitraum Leistungen nachfordern können. Für Mindestlöhne beispielsweise dürfen sie nicht gelten.
„Wir empfehlen unseren Kunden, Arbeitsvertr.ge alle zwei bis drei Jahre anschauen zu lassen“, sagt Thorsten Walther, Rechtsanwalt in Nürnberg. „Das ist kein Riesenaufwand und die Kosten dafür halten sich in Grenzen“, meint er.
Aufgepasst beim Mindestlohn
Der Aufwand eines Vertragschecks kann sich lohnen. Denn vor allem beim Mindestlohn, dessen Höhe regelmäßig angepasst wird, können empfindliche Strafen drohen. „Wer versäumt, den Mindestlohn immer entsprechend zu erhöhen, dem drohen unter Umständen hohe Bußgelder“, weiß Walther. Er empfiehlt, Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag zu schließen mit der Feststellung, dass der Mindestlohn entsprechend angepasst ist.
Bei Minijobbern ist auch auf die Arbeitszeit zu achten. Denn sie dürfen nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Steigt der Mindestlohn, ist deshalb auch die Arbeitszeit zu verringern. Andernfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten und es fallen höhere Steuern und Sozialabgaben an.
Familienmitglieder einstellen – Freibeträge ausschöpfen
Für Selbstständige und Freiberufler kann es sich lohnen, Familienmitglieder zu beschäftigen. Denn dann winken etwa zusätzliche Freibeträge. Inklusive der Sozialversicherungsbeiträge können die Betriebsausgaben sinken. Allerdings ist darauf zu achten, dass im Arbeitsvertrag nicht ein wesentlich höherer Lohn als für fremde Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen vereinbart ist. Denn lassen sich Leistung und Gegenleistung nicht plausibel belegen, ist die Anerkennung als Betriebsausgabe gefährdet.
Thorsten Walther, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Nürnberg