Was alles zur Arbeitszeit zählt, ist nicht immer ganz klar. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Der Fall: Containermechaniker fordert Vergütung von Duschzeiten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Forderung eines Arbeitnehmers auf Zahlung von insgesamt mehr als 25.000 Euro zu entscheiden. Er ging davon aus, dass ihm arbeitstäglich 55 weitere Minuten für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten zu vergüten sind. Der Kläger war als vollzeitbeschäftigter Containermechaniker tätig. Seine Aufgabe war es, Container in Ordnung zu bringen. Hierzu gehörte gegebenenfalls auch das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen und eine entsprechende Nachlackierung.
„Der Kläger war in den Instanzen nur teilweise erfolgreich“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock. So sprachen sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg dem Kläger jeweils nicht einmal 2.500 Euro zu.
BAG-Urteil: Duschen kann zur Arbeitszeit zählen
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23. April 2024 (5 AZR 212/23), dass Zeiten für die Körperreinigung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören. Das gilt dann, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass es ihm nicht zuzumuten ist, seine private Kleidung anzuziehen, den Betrieb zu verlassen und den Weg nach Hause zu gehen, ohne vorher seinen Körper gereinigt zu haben. „Es hat zugleich festgestellt, dass Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte vergütungspflichtige Arbeitszeit ist“, sagt Roloff. Eine endgültige Entscheidung, in welchem Umfang Arbeitszeiten zu vergüten sind, konnte das BAG nicht treffen und hat deshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Was Arbeitgeber wissen sollten
„Was als Arbeitszeit durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu vergüten ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen“, fasst Roloff zusammen. Das BAG hat bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass diejenigen Tätigkeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise, wie sie zu erbringen ist, unmittelbar zusammenhängen und deshalb ausschließlich dazu dienen, fremde Bedürfnisse zu befriedigen. „Die Tätigkeit darf damit nicht auch im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen“, erläutert Roloff.