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Aufgepasst bei Praxisvertretungen

Wer sich in seiner Praxis von Kollegen vertreten lässt, sollte auf jeden Fall die dafür geltenden Regeln beachten. Ansonsten drohen insbesondere bei Praxisgemeinschaften unangenehme Folgen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

(PresseBox) (Berlin, )
Egal ob Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder Schwangerschaft: Es gibt viele Gründe für einen niedergelassenen Arzt, sich in der Praxis vertreten zu lassen. Gedanken darüber, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen im konkreten Fall eine Vertretung zulässig ist, machen sich viele Praxisinhaber dabei in der Regel nicht. Fast schon üblich ist es, dass sich einzelne Vertragsärzte beispielsweise jeden Freitag in der Woche von einem Kollegen in ihrer Praxis vertreten lassen, ohne irgendwelche Vorkehrungen zu treffen.

Die Zulassungsverordnung erlaubt es den Ärzten, sich innerhalb von zwölf Monaten bis zu einer Dauer von drei Monaten vertreten zu lassen, ohne dass eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für die Vertretung erforderlich ist. Wird allerdings innerhalb eines Jahres der Vertretungszeitraum von drei Monten überschritten, so ist eine Genehmigung der KV erforderlich. Vertretungen, die länger als eine Woche dauern, müssen der KV mitgeteilt werden. Diese Anzeigepflicht wird von den Vertragsärzten leider oftmals nicht beachtet. Dabei drohen jedoch unangenehme Folgen.

So hat das Sozialgericht Marburg am 8. Dezember 2010 (Az.: S 12 KA 30/10) entschieden, dass sich ein Arzt nicht auf eine Vertretung berufen kann, wenn er diese der KV nicht angezeigt hat, obwohl die Vertretungsdauer mehr als eine Woche beträgt.

Ebenfalls hat das Gericht über die Frage geurteilt, ob und in welchem Umfang die wechselseitige Vertretung durch zwei Ärzte einer hausärztlichen Praxisgemeinschaft zulässig ist. Hintergrund war die Tatsache, dass die betroffenen Ärzte Honorar in Höhe von 22.000 Euro zurückzahlen sollten, da beide Praxen mehr als 50 Prozent identische Fälle aufwiesen. Da die Ärzte die hohe Identität der Patienten nicht plausibel erklären konnten, wurden sie zur Rückzahlung verpflichtet. Aufgreifkriterium der KV hinsichtlich der Prüfung einer „Scheinpraxisgemeinschaft“ ist bei fachgleichen Praxen bekanntlich eine Patientenidentität von mehr als 20 Prozent.

Fazit: Der Arzt sollte seine Vertretung gegenüber der KV in jedem Fall anzeigen, wenn diese eine Dauer von einer Woche überschreitet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine nach außen als Praxisgemeinschaft kommunizierte Kooperation nur dann als solche anerkannt wird, wenn auch faktisch keine gemeinsame Berufsausübung durch die Ärzte erfolgt. Andernfalls drohen Regresse dadurch, dass die Praxis als Gemeinschaftspraxis behandelt wird.

Autorin: Anna Brix, Rechtsanwältin bei Ecovis in München
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