Die Frist werde unterbrochen, so die Richter, wenn die beteiligten Krankenkassenverbände ein Prüfungsverfahren beantragen und dem betroffenen Arzt die Einleitung eines solchen Verfahrens bekannt geben. Dies gilt nach Auffassung des Landessozialgerichts selbst für Fälle, die nach dem 1. Januar 2000 eingetreten sind. Für diese ist wegen einer Gesetzesänderung keine Antragstellung durch die Verbände mehr erforderlich. Das Schutzbedürfnis des Arztes sieht das Gericht dadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Hemmung erst einsetze, wenn ihm die Eröffnung des Prüfverfahrens mitgeteilt worden sei.
Fazit:
Ein Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung hemmt die Ausschlussfrist für den Honorarregress ab der Bekanntgabe an den Vertragsarzt. Dass ein Prüfantrag entbehrlich ist, steht der Fristhemmung nicht entgegen. Zudem gilt: Der Arzt sollte für das Verfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen; der Prüfungsausschuss ist regelmäßig nicht mit Juristen besetzt. Der Arzt sollte bei der Richtgrößenprüfung eingehend seine Praxisbesonderheiten darlegen und seine Anhörung vor dem Prüfungsausschuss nicht alleine wahrnehmen.
Autor: Marcus Bodem, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Berlin