Grundsätzlich wird zwischen „außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art“ und „außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art“ unterschieden. Im ersten Fall gilt: Da es sich um Kosten der privaten Lebensführung handelt, können nur jene Aufwendungen angesetzt werden, die notwendig sowie angemessen sind und die den zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Die Höhe dieses Anteils hängt vom Familienstand und der Einkommenshöhe ab.
1) Zu den „außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art“ gehören zum Beispiel
• Krankheitskosten: Dazu zählen etwa Aufwendungen für Ärzte oder Heilpraktiker, Arzneimittel, aber auch Kosten für orthopädische Schuhe oder andere Hilfsmittel, die ausschließlich von dem Kranken benutzt werden. Hier ist jeweils ein Attest erforderlich.
• Pflegekosten: Aufwendungen für die eigene pflege- oder krankheitsbedingte Unterbringung können dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Pflegekasse mindestens die Pflegestufe I bescheinigt. Kosten für die eigene altersbedingte Unterbringung stellen jedoch keine außergewöhnliche Belastung dar, da es sich um typische Kosten der privaten Lebensführung handelt.
• Behinderungen: Die Kosten für Baumaßnahmen, die infolge einer Körperbehinderung ausgeführt werden, lassen sich nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzen, beispielsweise beim Umbau eines Schlafzimmers oder für den Einbau eines Treppenlifts.
Steuerzahler sollten beachten, dass für bestimmte Aufwendungen ein Wahlrecht besteht, die Kosten entweder als außergewöhnliche Belastung oder als Pauschbeträge steuerlich geltend zu machen. So kann beispielsweise statt des Behindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 3 EStG der Steuerzahler den Abzug als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art für Pflegekosten ansetzen.
2) Zu den „außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art“ gehören unter anderem
• Haushaltshilfen und Handwerkerleistungen: Abziehbar sind seit 2009 pro Jahr insgesamt 5.710 Euro für Handwerker und Helfer im Privathaushalt, wenn der Steuerzahler beim Finanzamt die Rechnungen vorlegt.
• Unterhaltszahlungen: Wer nahen Angehörigen Unterhalt zahlt, kann für jede unterstützte Person einen Höchstbetrag von jährlich 8.004 Euro geltend machen.
Autor: Dr. Ruprecht Müller-Kern, Steuerberater und Rechtsanwalt bei Ecovis
Eine Langfassung des Beitrags lesen Sie im Buch „Top-Steuerberater verraten Ihre Tricks“, Frank Pöpsel (Hrsg.), ISBN 978-3-86881-270-1