Hintergrund des Entschlusses
In der Landwirtschaft gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten für unterschiedliche Maßnahmen. Einzelne Maßnahmen hat die EU zielorientiert ausgestaltet. Das heißt, nur, wenn der Landwirt durch die von ihm eingesetzte Maßnahme die von der EU definierten Ziele erreicht, bekommt er auch Geld. Eine Landwirtin oder ein Landwirt muss beispielsweise für die Maßnahme „Artenreiches Grundland“ mindestens vier verschiedene regionale Pflanzenarten haben, um die Prämie zu erhalten.
Bei einigen Prämien verpflichtet sich der Landwirt nur für ein Jahr, bei anderen für mehrere Jahre dazu bestimmte Auflagen zu erfüllen oder ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Erfüllt der Landwirt die Maßnahme nicht, erhält er keine Prämie oder muss sie gegebenenfalls zurückzahlen. Da die Zielerreichung jedoch nicht immer in der eigenen Hand liegt, sondern auch von anderen Faktoren wie dem Wetter abhängt, stellt dies den Landwirt vor große Herausforderungen.
Was gilt nun für Landwirte?
Die Kommission hat zu der Problematik in puncto Unwägbarkeiten in einer Mitteilung am 30. Mai 2024 Stellung genommen: Wenn ein außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis außerhalb der Kontrolle des Betriebsinhabers vorliegt, zum Beispiel schwere Dürren oder Überschwemmungen, und dieser deshalb die GAP-Anforderungen nicht erfüllen kann, verliert der Betriebsinhaber die GAP-Unterstützung nicht.
Neu ist, dass ein Fall höherer Gewalt für ein bestimmtes Gebiet ausgerufen werden kann, wenn dieses von schweren und unvorhersehbaren Naturkatastrophen oder Wetterereignissen betroffen ist. In diesem Gebiet wird die Maßnahme im Fall einer Naturkatastrophe dann auch ohne Einzelfallprüfung und ohne Einzelantrag des Landwirts ausbezahlt.
„Die Einführung einer Gebietskulisse schützt die Betriebe, bietet mehr Planungssicherheit und reduziert den Verwaltungsaufwand für Landwirte und Behörden“, sagt Steuerberater Helmut Reitberger von Ecovis aus Erding. „Es profitieren also alle Seiten.“
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