Bei ausländischen Saisonarbeitern kann dies der Fall sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist. Für polnische Arbeitnehmer gibt es zum Beispiel eine Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem nationalen Amt Polens, nach der für die Anwerbung von Mitarbeitern aus Polen nur dann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Absprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt wurde. Ob dies als zwischenstaatliche Vereinbarung für die Steuerbefreiung ausreicht, müssen die Richter aber noch entscheiden.
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