Wenn Mitarbeitern von BAG gekündigt werden soll, dann passieren relativ häufig formale Fehler, die für sich bereits die Wirksamkeit der Kündigung infrage stellen. Das Landesarbeitsgericht Hannover hat sich in seinem Urteil vom 11. Dezember 2009 mit einer solchen Situation befasst:
Im vorliegenden Fall war der Arzthelferin einer Gemeinschaftspraxis fristgerecht gekündigt worden. Das Kündigungsschreiben enthielt den Briefkopf der Praxis, war allerdings nur von einem der Ärzte unterschrieben worden. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Unterzeichner dabei in Vertretung für die BAG handelte, fehlte. Das Gericht sah die Kündigung als formell unrichtig und daher nichtig an.
Für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, so das Gericht, sei erforderlich, dass alle Erklärenden die Kündigung unterzeichnen. Unterzeichne für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, so müsse das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Dies könne insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen. Unterschreibe demnach für eine BAG nur ein Gesellschafter und füge er der Unterschrift keinen Vertretungszusatz hinzu, so sei nicht auszuschließen, dass die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehle. In diesem Fall sei zu prüfen, ob die Urkunde erkennen lasse, dass die Unterschrift des handelnden Gesellschafters auch die Erklärung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter decken solle, also auch in deren Namen erfolgt sei. Derartige Anhaltspunkte fehlten jedoch.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung auch deutlich gemacht, dass gesellschaftsrechtliche Vorschriften, denen zufolge eine BAG regelmäßig durch einen Gesellschafter vertreten werden kann, an dem Formverstoß nichts ändern. Entscheidend sei nicht die Frage, ob ein Gesellschafter Vertretungsbefugnis habe, sondern vielmehr, ob diese Vertretungsbefugnis im konkreten Fall nach außen hin erkennbar ausgeübt wurde.
Für die Praxis bedeutet diese neuerliche Entscheidung eines Arbeitsgerichts, dass den formalen Erfordernissen der durch eine BAG abgegebenen Erklärungen verstärkt Beachtung zu schenken ist. Werden Erklärungen für die BAG abgegeben, so sollten diese nach Möglichkeit von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden. Ist dies nicht üblich oder möglich, so muss – etwa durch den Zusatz „als alleiniger Vertreter der BAG“ vor der Unterschriftszeile – die Vertretung nach außen erkennbar gemacht werden.
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis