Seit September 2021 müssen Mediziner verpflichtend eine Haftpflichtversicherung abschließen. Das ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert.
Schließen sich zwei Ärztinnen oder Ärzte zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, bisher Gemeinschaftspraxis) zusammen, benötigt aktuell jeder der Berufsträger eine eigene Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von nicht weniger als drei Millionen Euro. Für alle Versicherungsfälle eines Jahres müssen mindestens sechs Millionen Euro zur Verfügung stehen. Das gilt, wenn die Ärzte keine weiteren Leistungserbringer angestellt haben.
Den Versicherungsschutz aktualisieren
Stellt die BAG einen weiteren Mediziner an, muss ab diesem Zeitpunkt die BAG selbst einen Haftpflichtversicherungsschutz mit einer Versicherungssumme in Höhe von nicht weniger als fünf Millionen Euro nachweisen. Diese Summe muss pro Versicherungsjahr mindestens dreimal zur Verfügung stehen. Unter diesem einheitlichen Haftpflichtversicherungsvertrag müssen die drei Leistungserbringer dann persönlich versichert sein. „Die erste Anstellung eines weiteren Leistungserbringers führt zwingend zu einer kompletten Umgestaltung des Haftpflichtversicherungsschutzes“, sagt Steffen Schulz, Geschäftsführer der GMFS Versicherungsmakler GmbH.
Entlässt die BAG den einzigen angestellten Arzt, muss wieder jeder Leistungserbringer der BAG seinen persönlichen Versicherungsschutz nachweisen. Der Versicherungsschutz ist also wieder zu ändern. „Ärztinnen und Ärzte, die in einer BAG zusammenarbeiten, sollten sich daher beim gleichen Haftpflichtversicherer versichern, damit die Umstellungen nicht kompliziert geraten“, empfiehlt Schulz.
Tipp: Versicherungsschutz bei Behandlungsfehlern
Die Praxis ist verkauft, die Patienten sind übergeben und alle Verträge gekündigt. Aber was, wenn Jahre später ein Haftungsfall auftaucht? Ist der Schadenersatzanspruch des Patienten verjährt, muss der Arzt oder die Versicherung nichts bezahlen. Aber wann genau verjährt ein Anspruch aus einem Behandlungsfehler?
Grundsätzlich läuft die Verjährungsfrist drei Kalenderjahre nach dem Ende des Jahres, in dem sie begonnen hat. Und da liegt das Problem: Der Verjährungslauf beginnt erst, wenn dem Patienten klar ist (oder klar sein muss), dass ein Behandlungsfehler die Ursache für seine Beschwerden ist. Das wird aber ein medizinischer Laie ohne Einsicht in die Behandlungsunterlagen und ohne fachliche Unterstützung kaum selbst feststellen können. Die Folge: Auch viele Jahre nach der Behandlung und der Praxisübergabe kann der Versicherungsschutz wichtig sein. Ärzte sollten daher prüfen, ob ihr Versicherungsvertrag eine unbeschränkt geltende Nachhaftungsklausel enthält. Die absolute Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Patienten läuft nämlich 30 Jahre!
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