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Betriebs- und Lizenzmodelle: Auf die Gestaltung kommt es an

Für Apotheken gilt nach wie vor das Fremdbesitzverbot. Klinikketten haben dennoch eine Reihe von Möglichkeiten, die Zusammenarbeit mit Apotheken zu optimieren.

(PresseBox) (Berlin, )
Eine unmittelbare oder direkte Beteiligung von Klinikketten an einer Apotheke ist rechtlich nicht möglich. Jedoch sind Klinikketten heute schon in der Lage, der Apotheke Räumlichkeiten, Leistungen, Geräte und Produkte gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Dabei gilt es aber zu beachten, dass ein umsatzabhängiger Mitverdienst aufgrund des Fremdbesitzverbots ausgeschlossen werden muss. „Die faktische Einflussnahme durch die Klinikkette ist jedoch weder verboten noch geregelt“, erklärt Sebastian Vorberg, Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht. Dennoch achten hier sowohl die Aufsichtsbehörden als auch die Kammern darauf, dass keine zu große Einflussnahme durch Nichtapotheker oder Kapitalgesellschaften stattfindet. Die Beurteilung hängt aber vom Einzelfall ab, und der Ermessensspielraum ist dementsprechend groß. Für das Ergebnis maßgeblich ist in erster Linie der sachliche Grund für eine Zusammenarbeit und deren Gestaltung. Auch kann eine Zusammenarbeit zum Beispiel zwischen Klinikketten und einer Apotheke nur dann funktionieren, wenn beide Seiten sich an die eigenen Regeln halten. „Hieraus ergibt sich immer schon ein Zwang des Faktischen, der gesetzlich nicht verboten werden kann“, so Vorberg.

Die Bereitstellung von Mietverträgen sollte zwar nicht umsatzabhängig gestaltet werden, kann aber durchaus den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Apotheke angepasst werden. Auch die Laufzeit des Mietvertrags kann entsprechend angepasst werden. Klar ist auch: Für Apotheken sind der Vertrieb, der günstige Wareneinkauf, eine effektive Warenwirtschaftslogistik und eine kooperative Vernetzung heute essenziell. All diese Funktionen können auch von Dritten wahrgenommen oder unterstützt werden. So arbeiten bereits die großen Apothekenkooperationen.

„Besonders wichtig ist die Möglichkeit, mit einer Apotheke einen Markenvertrag schließen zu können“, mahnt Ecovis-Rechtsanwalt Vorberg. Denn wie sich an der Apothekenlandschaft heute schon erkennen lässt, dürfen Apotheken ein einheitliches Markenbild und einen einheitlichen Markennamen tragen. „Dementsprechend können Marken- und CI-Verträge mit Dritten in einer Art Franchise-Vertrag vereinbart werden“, erläutert Vorberg. „Die Grundsätze des Fremdbesitzverbots gelten hier zwar als Grenze, schließen dies aber nicht aus.“ Vorstellbar wäre also eine Reihe von „Klinikketten Apotheken“, die sich in ihrem Erscheinungsbild gleichen. Eine solche Eigenmarke kann für den Patienten erkennbar wiederum mit den Pick-up-Stellen und sonstigen Arzneimittelvertriebsstellen von der Klinikkette einheitlich gestaltet werden. Darüber hinaus können auch Konzepte und sonstige Strukturen dieser Apotheke mit entsprechenden Verträgen begleitet werden. Als Bindeglied fungierten dabei die Mietverträge für Objekte in der Nähe oder in den Krankenhäusern oder Zentren selbst. „So könnte die wirtschaftliche Freiheit im Sinne des Fremdbesitzverbots für den Apotheker gewahrt werden, obwohl die Außenwirkung und die Struktur der ambulanten Arzneimittelversorgung von der Klinikkette geprägt sind“, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt Vorberg.

Fazit:
„Die konkrete Ausgestaltung eines solch einheitlichen Konzepts bedarf im Detail noch einer gewissen Sensibilität. Beispiele wie DocMorris zeigen jedoch, wie weit dies schon heute gehen kann. Auch wenn das Fremdbesitzverbot noch über längere Zeit Bestand hat, reichen die heutigen Möglichkeiten bereits aus, um die Strukturen der ambulanten Arzneimittelversorgung kreativ zu bewegen. „Lediglich die plumpe und alleinige wirtschaftliche Beteiligung bleibt bisher auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“, resümiert Vorberg.

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