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Betriebsurlaub anordnen: Ferienzeit lieber gemeinsam regeln

(PresseBox) (Berlin, )
Erholungspause gefällig? Welche Regeln Unternehmer beim Thema Betriebsurlaub beachten müssen und warum eine einvernehmliche Planung der Urlaubszeiten die bessere Lösung ist.

Wir machen Betriebsurlaub“: Sobald die Ferienzeit vor der Tür steht, sind solche Aushänge an den Türen kleinerer Betriebe wieder öfter zu sehen. Doch was hat es damit rechtlich auf sich? Wer kann Mitarbeiter in den Urlaub schicken und welche Regeln sind dabei zu beachten? „Einen Betriebsurlaub anzuordnen ist heikel“, stellt Marcus Bodem, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin, klar. „Denn der Gesetzgeber hat an erste Stelle die einvernehmliche Regelung von Urlaub gestellt.“ Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen gemeinsam entscheiden, wie der Jahresurlaub zu verteilen ist.

Welche Regelungen gelten?

Grundsätzlich ist alles Wichtige rund um den Urlaub im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dazu gehört beispielsweise, dass Erholungsurlaub zusammenhängend zu gewähren ist oder dass Arbeitgeber genehmigten Urlaub nicht einfach streichen können. „Im Gesetz sind die Mindeststandards gesetzt“, erklärt Bodem. Darüber hinaus gelten weitere Absprachen zwischen Tarifparteien und Regelungen des jeweils gültigen Arbeitsvertrags. Eine einseitige Urlaubsanordnung an den Wünschen des Arbeitnehmers vorbei ist damit so gut wie ausgeschlossen – es sei denn, der Betriebsrat ist mit im Boot. „Das betriff t aber nur größere Betriebe, die selten ein ganzes Werk in den Betriebsurlaub schicken wollen“, sagt Rechtsanwalt Bodem.

Handelt es sich dagegen um eine kleine Firma, beispielsweise eine Bäckerei, scheint es natürlich sinnvoll, wenn Unternehmer (in unserem Beispiel der Bäcker) und die Angestellten (etwa die Verkäufer) zeitgleich Urlaub nehmen. Gelten dann Ausnahmen? „Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie auch in solchen Fällen versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden – ganz besonders in Zeiten des Fachkräftemangels“, betont Rechtsanwalt Bodem und ergänzt: „Anordnungen landen regelmäßig vor den Arbeitsgerichten.“

Die Frage lautet also vielmehr: Was ist nicht erlaubt? Und das ist eine Menge: Keinesfalls kann der Arbeitgeber also etwa seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sommer für die volle Urlaubszeit in den Urlaub schicken. Zwar gibt es hierzu keine gesetzlich festgeschriebenen Zeiten, aber Arbeitsgerichte haben – wenn überhaupt – in der Vergangenheit maximal 60 Prozent des Jahresurlaubs zugelassen. Es ist auch nicht möglich, den Betriebsurlaub grundlos anzuordnen. Es müssen also zwingend betriebliche Gründe vorliegen, um von der Norm, der einvernehmlichen Vereinbarung, abzuweichen.

Einziger Ausweg: Arbeitsvertrag

Will ein Chef dennoch sicherstellen, dass der Betrieb immer zu einer bestimmten Zeit schließt, etwa weil in den Sommermonaten das Geschäft schlechter läuft, dem rät Ecovis-Rechtsanwalt Bodem den Umweg über den Arbeitsvertrag: „Nur mit einer entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag sind solche Betriebsschließungen weniger heikel. Der beste Weg aber bleibt immer die einvernehmliche Urlaubsregelung.“
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