Die Formulierung „Zahnärztehaus“ für eine Mehrzahl von Zahnärzten, die gemeinsam in einem Gebäude tätig sind, schien dem Gericht unter diesem Blickwinkel sachlich angemessen. Insbesondere sei sie weder marktschreierisch noch übertrieben anpreisend. Dass die Verwendung des Ausdrucks „Zahnärztehaus“ sonstige Gemeinwohlbelange verletzten könnte, sei ebenfalls nicht zu erkennen und werde in den berufsgerichtlichen Entscheidungen auch nicht nachvollziehbar behauptet. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht das angegriffene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesberufsgericht zurückverwiesen.
Praxistipp
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass der Begriff „Zahnärztehaus“ nicht per se als berufsrechtswidrige Werbung zu verstehen ist und räumt so mit der altbekannten Rechtsprechung zum „Ärztehaus“ auf. Trotz dieser weiteren Erleichterung im ärztlichen Werberecht empfiehlt es sich, die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Ärzte- oder Zahnärztehaus genau zu prüfen und in Zweifelsfällen mit der zuständigen Kammer abzustimmen – selbstverständlich unter Verweis auf das nun vorliegende Urteil.
Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München