Fazit:
Mit dem neuen GKV-Versorgungsstrukturgesetz ist es nun möglich, einen bestimmten Bereich auch ausschließlich in einer Zweigpraxis zu führen. Dessen ungeachtet muss selbstverständlich weiterhin wie bisher die Tätigkeit am Hauptsitz überwiegen und Medizinische Versorgungszentren müssen die Grundvoraussetzungen für die Zulassung (fachübergreifende Tätigkeit) auch am Hauptsitz gewährleisten.
Autor: Axel Keller, Rechtsanwalt LL.M. bei Ecovis in Güstrow
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