Vorgesehen sind Maßnahmen
•zur Verfahrensbeschleunigung,
•zur Verbesserung der Patientenbeteiligung,
•zu Informations- und Aufklärungspflichten sowie
•zur Einführung von Verfahren des Risikomanagements sowie eines Fehlermeldesystems innerhalb der sozialen Krankenversicherung.
Dies soll die immer komplexer werdenden medizinischen Prozesse zum Schutz der Patienten optimieren.
So vorteilhaft wie es ist – das Patientenrechtegesetz bringt auch einen deutlichen Zuwachs an Bürokratie mit sich. Vor allem die (Zahn-)Ärzte sind hiervon betroffen. Wünschenswert wäre ein tatsächlich relevanter Informationsgewinn für den Patienten. Derzeit sind es eher Formalia, die bei der Gestaltung des Behandlungsvertrags eine unmittelbar notwendige beziehungsweise vom Patienten gewünschte Therapie verhindern und häufig die für die Behandlung zur Verfügung stehende Zeit unnötig einschränken.
Vertragstypische Pflichten (§ 630a)
Festgelegt wird beispielsweise, dass die Behandlung „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden anerkannten fachlichen Standards“ zu erfolgen hat. Leider ist jedoch nicht fixiert, dass es sich um den „im konkreten Fall gebotenen medizinischen Standard“ handeln soll. Dies kann zu einer Defensivmedizin führen, was letztlich nicht im Interesse der Patienten sein dürfte.
Zudem ist nicht klar, was zu tun ist, wenn die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geltenden Behandlungsrichtlinien dem fachlichen Standard nicht (mehr) entsprechen. Möglicherweise können Leistungen, die zum Behandlungszeitpunkt dem Standard entsprechen, im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nicht erbracht werden. Eine vom Grundsatz der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit abweichende Behandlung ist ausschließlich bei lebensbedrohlichen Erkrankungen im Falle eines sogenannten Systemmangels abrechenbar, also dann, wenn dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungen nicht zur Verfügung stehen. Der behandelnde (Zahn-)Arzt sollte in solchen Fällen den Patienten über Behandlungsalternativen aufklären und darauf hinweisen, dass diese im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen.
Informationspflichten (§ 630c)
Vom Gesetzgeber wird eine umfassende Information des Patienten verlangt. Der Behandelnde, der den Eingriff vornimmt, ist verpflichtet, den Patienten über Diagnose, Therapie, Maßnahmen, Behandlungsalternativen et cetera aufzuklären. Dies gilt insbesondere für die Kostenübernahme durch die Krankenkassen.
Problem ist, dass dies ein einseitiger Pflichtenkatalog für die Behandlerseite ist, was im Widerspruch zum zweiseitigen Behandlungsvertrag (gegenseitige Rechte und Pflichten) steht. Die Pflicht des Behandlers, „zu Beginn der Behandlung“ weitgehend über Inhalte und Umstände der Behandlung aufklären zu müssen, scheint zumindest bei geringfügigen Behandlungen weder möglich noch angemessen. Zudem müssten teilweise Aussagen zu einem Zeitpunkt getroffen werden, an dem eine bestimmte Diagnose noch gar nicht gestellt und somit keine Auskunft über eine Therapie erteilt werden kann. Spekulationen, die für den Patienten ohne sachliche Informationen sind und ihn verunsichern, sollten vermieden werden. Bedenklich ist zudem, dass der Behandler nur „auf Nachfrage“ über erkennbare Behandlungsfehler informieren muss, denn es besteht keine allgemeine Fehleroffenbarungspflicht! Lediglich unwahre Behauptungen sowie das Verschweigen wesentlicher Einzelheiten sind untersagt. Ungefragt müssen Komplikationen allerdings dann offenbart werden, wenn ein entstandener Gesundheitsschaden behoben oder die Entstehung weiterer Schäden vermieden werden soll.
Dokumentationspflicht (§ 630f)
Die Patientenakte bleibt bei Streitigkeiten nach wie vor das wichtigste Dokument: So müssen Maßnahmen, Befunde oder Therapieversuche exakt dokumentiert werden. Es bleibt bei der bislang geltenden Vermutung: Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zulasten des Behandlers entschieden, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.
Eine Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen. Allerdings sind hier keine Schriftproben möglich, sodass nur selten geklärt werden kann, wer die Eintragung vorgenommen hat. Empfehlenswert ist die Verwendung von entsprechenden Namenskürzeln oder von einer Software, die sämtliche Eintragungen – wie Zeitpunkt, Änderungen, Person – unlöschbar dokumentiert. Der Behandler muss nun noch genauer überlegen, was und wie er dokumentiert. Einerseits erhöht das zwar den bürokratischen Aufwand in der Praxis, andererseits dient es der rechtlichen Sicherheit des (Zahn-)Arztes. Je umfangreicher die Dokumentation, desto besser lassen sich Honorar- und/oder Haftungsansprüche nach- oder abweisen.
Akteneinsichtsrecht (§ 630g)
Gesetzlich sichergestellt ist nun auch, dass Patienten Einsicht in ihre Patientenakte nehmen können, solange dem nicht therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. Die Patientenakte ist während eines Zeitraums von zehn Jahren aufzubewahren, es besteht jedoch kein Anspruch auf Herausgabe der Originaldokumente an den Patienten. Hierbei ist als problematisch zu erwähnen, dass der Begriff „Patientenakte“ im Gesetz nicht definiert wird. Auch der Referentenentwurf äußert sich hierzu nicht. Im weitesten Sinne (wie der Referentenentwurf vermuten lässt) wären sämtliche Eintragungen und Bemerkungen des (Zahn-)Arztes beinhaltet, also auch subjektive Wahrnehmungen und persönliche Eindrücke. Sollte keine Konkretisierung des Entwurfs erfolgen, wird diese Vorschrift dazu führen, dass der Behandler persönliche Eindrücke nicht mehr aufnehmen wird, was zulasten der Individualität einer Aufzeichnung geht.
Beweislastverteilung (§ 630h)
Eine besondere Bedeutung kommt der gesetzlich geregelten Beweislast zu. Der Arzt muss bei groben Behandlungsfehlern beweisen, dass die Behandlung auch ohne den Fehler nicht erfolgreich gewesen wäre. Insbesondere wird die von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe des „voll beherrschbaren Risikos“ gesetzlich normiert: Hat sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, welches für den Arzt beherrschbar war, wird ein Fehler des Behandlers vermutet (Beweiserleichterung für den Patienten). Der Arzt muss sich entlasten können, um die Vermutung zu widerlegen. Der Paragraph sieht ausdrücklich vor, dass der Behandelnde einen Nachweis der Patienteneinwilligung sowie entsprechender Aufklärung führen muss.
Das Patientenrechtegesetz ist als – zumindest vorläufiges – Ende einer langjährigen Diskussion und zur Normierung von Patientenrechten ein erfreulicher Schritt. Wünschenswert ist jedoch ein Gesetz, welches die Rechte der Patienten regelt, gleichzeitig aber auch im Praxis- und Klinikalltag realisierbar bleibt sowie Rechtssicherheit und Transparenz schafft.
Autorin: Melanie Neumann, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg, melanie.neumann@ecovis.com