Ob Honorararzt, Physiotherapeut, Pflegefachkraft oder Notarzt: Oft stellt sich im Nachhinein heraus, dass Fachkräfte im Gesundheitssektor als Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig beschäftigt sind. Rechtssicherheit kann nur ein Statusfeststellungsverfahren bringen. Das Problem am bisherigen Verfahren: Stellte sich später heraus, dass jemand nicht selbstständig ist, sind Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Das hat der Gesetzgeber nun reformiert. Dies sind die wichtigsten Neuerungen:
Verfahrensbeschleunigung
Es lässt sich künftig nur noch der „Erwerbsstatus“ feststellen und nicht mehr auch das Bestehen einer Versicherungspflicht prüfen.
Prognoseentscheidung
Auf Antrag lässt sich nun bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit über den Erwerbsstatus entscheiden.
Dreiecksverhältnisse
Die Klärung von Dreiecksverhältnissen (zum Beispiel bei Personalvermittlung) ist in einem einheitlichen Verfahren möglich.
Gruppenfeststellungen
Es lassen sich nun mehrere gleichartige Auftragsverhältnisse zu verschiedenen Erwerbstätigen und mehrere gleichartige Auftragsverhältnisse des Erwerbstätigen zum selben Auftraggeber begutachten.
Die Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung und Entscheidung über Dreieckskonstellationen gelten zunächst nur befristet bis zum 30. Juni 2027.
Was bedeutet das für Ärzte?
„Insbesondere durch die Einführung der Prognoseentscheidung laufen Ärzte nicht mehr Gefahr, dass ihr Beschäftigungsverhältnis rückwirkend den Status Scheinselbstständigkeit bekommt und plötzlich hohe finanzielle Belastungen auf den Auftraggeber oder Arbeitgeber zukommen“, sagt Ecovis-Steuerberater Johannes Pakendorf in Rostock