Praxismietvertrag
Der Praxismietvertrag ist für Ihren Nachfolger von zentraler Bedeutung! Prüfen Sie diesen daher frühzeitig auf Laufzeit, bestehende Kündigungsfristen und ob er eine Nachfolgeklausel enthält, denn sie erleichtert dem Praxisnachfolger die Übernahme des Mietvertrags. Ist eine solche Klausel nicht enthalten, sollten Sie möglichst früh mit Ihrem Vermieter sprechen und sein Einverständnis für den Eintritt Ihres potenziellen Nachfolgers in den Mietvertrag einholen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass der Verkauf allein deswegen scheitert, weil die Räume faktisch nicht an den Käufer vermietet werden bzw. der Vermieter die Nachfolgesituation zu einer für den Nachfolger unwirtschaftlichen Mieterhöhung nutzt.
Sonstige Verträge
Überprüfen Sie alle sonstigen Verträge, beispielsweise Leasingverträge, auf Laufzeit und Kostenumfang. Überlegen Sie, ob Altverträge wie Beraterverträge oder Labornutzungsverträge, den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Eigener Tätigkeitsumfang
Treten Sie nicht bereits Jahre vor der Praxisabgabe beruflich kürzer, denn der Praxiswert bemisst sich vor allem nach Ihrem Umsatz der letzten Jahre. Wenn Sie gerade in diesen Jahren weniger arbeiten, verringert sich Ihr Gewinn entsprechend und der Kaufpreis der Praxis sinkt. Außerdem laufen Praxen, deren Scheinzahlen nicht mindestens 50 Prozent des Fachgruppendurchschnitts erreichen, Gefahr, dass ein zu stellender Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt und der Vertragsarztsitz von den Kassenärztlichen Vereinigungen eingezogen wird. In diesen Fällen wird als „Entschädigung“ lediglich der Verkehrswert gezahlt. Stellen Sie einen Sicherstellungsassistenten an, wenn Sie beispielsweise krankheitsbedingt kürzertreten müssen. Dieser erhält Ihren Umsatz und Ihre Scheinzahlen!
Angestellte
Ihre Patienten sind häufig persönlich an die „Arzthelferinnen“ gebunden. Bei der Praxisabgabe geht das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen kraft Gesetzes auf den Nachfolger über. Für diesen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass er sich auf deren fachliche Kompetenz, Erfahrung und die Bindungswirkung zu den Patienten stützen kann. Durch Fortbildung Ihrer Mitarbeiter, Optimierung von Arbeitsabläufen und ein gutes Betriebsklima steigern Sie den Praxiswert.
Praxisinventar und Zustand der Praxis
Scheuen Sie keine Neuinvestitionen, denn Renovierungsstau schreckt potenzielle Praxiskäufer ab. Gleiches gilt für Schönheitsreparaturen. Dafür notwendige Ausgaben können Sie während Ihrer beruflichen Tätigkeit steuerlich abschreiben. Für Praxisräume, die einen einladenden Eindruck machen und mit modernen medizinischen Geräten ausgestattet sind, dürfte leichter ein Käufer gefunden werden.
Steuerliche Aspekte
Zahlreiche finanzielle Vorteile lassen sich durch das richtige Timing und steuerliche Gestaltung bei einer Praxisabgabe verwirklichen. Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung ist, dass alle Praxisgegenstände verkauft werden, Sie beim Abgabezeitpunkt mindestens 55 Jahre alt sind und Sie Ihre selbstständige ärztliche Tätigkeit aufgeben bzw. höchstens geringfügig (weniger als zehn Prozent) weiterhin ausüben. Eine Tätigkeit als angestellter Arzt schadet hingegen nicht. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht Ihnen ein Freibetrag von 45.000 Euro zu, der von dem zu versteuernden Gewinn abgezogen wird. Er verringert sich allerdings um jeden Euro, den der Gewinn einen Betrag i. H. v. 136.000 Euro übersteigt. Zudem unterliegt Ihr aus dem Praxisverkauf nach Abzug des Freibetrags resultierender Gewinn einem ermäßigten Steuersatz. Lassen Sie sich daher frühzeitig von Ihrem Steuerberater beraten!