Wenn der Steuerbescheid auf Entscheidungen und Sichtweisen beruht, die man als Unternehmer beim besten Willen nicht nachvollziehen kann, bieten sich erst einmal andere Handlungsalternativen an. „Am besten ist es, sich spätestens im Einspruchsverfahren bei der Finanzbehörde Gehör zu verschaffen und eine Lösung gegebenenfalls über Verhandlungen – insbesondere bei Ermessensentscheidungen – anzustreben“, rät Silke Grieger, Steuerberaterin bei Ecovis. Wer diesen Weg geht, hat zum einen ein überschaubares Kostenrisiko. Einmal abgesehen von den Gebühren für den rechtlichen oder steuerlichen Berater sind damit zunächst nämlich keine weiteren Aufwendungen verbunden. Vor allem aber besteht die Chance, im Falle sorgfältig aufbereiteter Fakten und einer guten Argumentation bei der Finanzverwaltung tatsächlich auf Akzeptanz zu stoßen. „Abhilfebescheide, mit denen die Finanzbehörden ihre Entscheidungen aufheben oder Zahlungen stunden oder erlassen, ergehen deutlich häufiger als positive Entscheide der Finanzgerichte“, sagt Grieger.
Das Finanzamt überzeugen
Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer und seine Berater die eigenen Argumente überzeugend vortragen. Bei einer schriftlichen Stellungnahme allein sollte man es dabei nicht belassen. Denn wie im Alltag lehrt auch die Erfahrung aus dem Umgang mit dem Finanzamt: Das persönliche Gespräch weckt beim Gegenüber allemal mehr Verständnis als jeder noch so elegant formulierte Schriftsatz. In der Praxis finden sich genügend Beispiele dafür, wie beide Seiten aufeinander zugehen können. So kommt es häufig vor, dass Betriebsprüfer aufgrund mangelnder Belege, unklarer Sachverhalte oder nicht eindeutiger gesetzlicher Regelungen Steuerschätzungen vornehmen. Gehen diese weit über das hinaus, was der Unternehmer selbst als gerechtfertigt ansieht, besteht Handlungsbedarf. Den Nachweis, dass die Schätzung auf einer falschen Beurteilung der Bemessungsgrundlage beruht, muss dann zwar der Steuerpflichtige führen. Das kann er aber tun, indem er seine wirklichen Lebensumstände überzeugend darlegt und so mit der Behörde im Zweifel eine tatsächliche Verständigung, wie es in der Fachsprache heißt, anstrebt. „Auch aus Sicht der Finanzbehörde macht es keinen Sinn, sich der Lebenswirklichkeit zu versperren“, sagt Oliver Braun, Steuerberater bei Ecovis. Das muss zwar nicht immer zur vollen Akzeptanz der Position des Steuerpflichtigen führen. Das Finanzamt kann aber zumindest Entgegenkommen zeigen und bei einer Schätzung der Einnahmen beispielsweise nur die Hälfte der ursprünglich angenommenen Bemessungsgrundlage festsetzen.
Klagen gut überlegen
„Die Finanzverwaltung nutzt damit einen Ermessensspielraum, den ein Gericht in der Form nicht hat“, so Braun. Die Richterin oder der Richter nämlich entscheidet nur, ob der Steuerbescheid zu Recht ergangen ist oder nicht. Mehr noch: Der Unternehmer kann sogar dann das Nachsehen haben, wenn ein Richter die ursprüngliche Begründung des für ihn nachteiligen Steuerbescheids als falsch widerlegt. „Gar nicht so selten findet das Gericht dann nämlich andere Argumente dafür, dass der Steueranspruch in seiner Höhe dennoch gerechtfertigt ist“, warnt der Ecovis-Experte Braun. „Eine gerichtliche Klage ist meist vor allem dann sinnvoll, wenn das Finanzamt durch eine Richtlinie oder ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an bestimmte Vorgaben gebunden ist und von diesen gar nicht abweichen darf. Ein Gericht dagegen darf das anders sehen und entsprechend entscheiden.“
An die Kosten denken
Wer sich zur Wehr setzen will, sollte allerdings auch bei einem Einspruch immer die möglichen Prozesskosten für eine später vielleicht doch notwendige gerichtliche Entscheidung im Auge behalten. Ein Beispiel macht es deutlich. Geht es etwa um die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers, betrifft dieser Streitfall vielleicht den Zeitraum von 2012 bis 2014. Würde man nun gegen alle in dieser Zeit ergangenen Steuerbescheide Klage einlegen, wäre der Streitwert entsprechend hoch. Das würde auch die – vom Steuerpflichtigen im Fall einer Niederlage vor Gericht zu zahlenden – Prozesskosten in die Höhe treiben. „Dieses Risiko lässt sich begrenzen, indem man nur Klage gegen den Bescheid des Jahres 2012 einlegt und ein ruhendes Einspruchsverfahren für die Folgejahre beantragt“, rät Silke Grieger. Damit richten sich etwaige Prozesskosten nur nach dem Streitwert eines Jahres. Wird der Antrag aber positiv beschieden, gilt der so reduzierte Zahlungsanspruch des Finanzamts dann auch für die beiden Folgejahre.
Grundsätzlich sollten sich Unternehmer immer überlegen, ob die Durchsetzung eines Anspruchs im angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Ertrag steht. Bei strittigen kleineren Beträgen etwa kann es ratsam sein, mit der Finanzbehörde Frieden zu schließen. Das gilt möglicherweise ebenso dann, wenn ein bestimmter Verlust erst ein Jahr später als vom Steuerpflichtigen gewünscht anzusetzen ist. „Die Anerkennung wird dann ja nicht verwehrt, sondern nur zwölf Monate nach hinten verschoben“, sagt Grieger. Ist der daraus resultierende finanzielle Nachteil eher gering, wird dies einen Einspruch oder gar eine Klage häufig nicht rechtfertigen.