So soll die vertragliche Beziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch nicht-ärztlichen Therapeuten wie etwa Heilpraktikern, ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Ein Behandlungsvertrag legt dann die wechselseitigen Rechte und Pflichten fest. Dazu gehören umfassende Aufklärung und Dokumentation im Rahmen der Behandlung. Für Haftungsfälle sollen die bereits von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen ausdrücklich im Gesetz geregelt werden.
Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Rechte der Versicherten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken. Kranken- und Pflegekassen würden künftig verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zu unterstützen. Auch ist ein Recht auf Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen in den Fällen vorgesehen, in denen die Krankenkassen es ohne hinreichenden Grund versäumen, über einen Antrag auf eine Leistung innerhalb einer gewissen Zeit zu entscheiden.
Einstimmig begrüßen Ärzteverbände und Patientenorganisationen die Initiative. Sie betrachten die Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung und der rechtlichen Grundlagen bei der Behandlung als den richtigen Weg, um ein Gleichgewicht aus Rechten und Pflichten von Behandelnden und Patienten herzustellen.
Doch die Interessenvertreter bemängeln auch, dass der Entwurf die bisher bestehenden Patientenrechte lediglich beschreibe und kaum ausbaue. Ärzteverbände monieren, die Mitwirkungspflichten des Patienten würden nur unzureichend geregelt. Und die Patientenorganisationen sehen die noch in einem Grundsatzpapier des Bundesjustiz- und des Bundesgesundheitsministeriums vorgesehenen Themen zur Verbesserung der Position von Patienten nicht ausreichend aufgegriffen.
So fehle es beispielsweise schon an Regeln zu einer Vereinheitlichung der Schlichtungsverfahren und zur Stärkung der Verfahrensrechte von Patienten in Auseinandersetzungen. Unklarheit herrscht bisher darüber, inwiefern die bisher entwickelte Rechtsprechung neben den neuen Regelungen angewendet werden könnte.
Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten. Nach dem bisher vorgelegten Entwurf vom 16. Januar 2012 scheinen jedoch die Regelungen hinsichtlich des Arzthaftungsrechts nicht wesentlich über die bisher seitens der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinauszugehen.
Fazit:
Das neue Gesetz soll das Informationsgefälle zwischen Arzt und Patient ausgleichen, Verlässlichkeit für alle Beteiligten schaffen und den Umgang mit Fehlern transparent machen. Ärzte- und Patientenorganisationen bemängeln fehlende Regelungen zu Mitwirkungspflichten und Rechten der Patienten.
Autor: Julian Weiss, Rechtsanwalt bei Ecovis in München, julian.weiss@ecovis.com
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