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Doppelbesteuerung von Renten: Auf was Ärzte achten sollten

(PresseBox) (Berlin, )
Ärzte, die bereits Rente erhalten, sollten ihre Bescheide genau prüfen. Denn oft müssen sie diese doppelt besteuern. In welchen Fällen eine Doppelbesteuerung vorliegt und wie sie nachzuweisen ist, muss jetzt der Bundesfinanzhof klären.

Doppelbesteuerung von Renten aus dem Versorgungswerk

Seit dem Jahr 2005 werden Renten stärker besteuert. Allein daraus ergibt sich zwar noch keine Doppelbesteuerung, doch Rentner sollten genau hinschauen. Eine Zweifachbesteuerung liegt immer dann vor, wenn Rentner Beiträge in die Rentenversicherung oder das Versorgungswerk nicht oder nur teilweise steuerlich absetzen konnten und sie darauf später in der Auszahlungsphase erneut Steuern zahlen müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu bereits geklärt, dass es nicht zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen darf. Allerdings liegt die Feststellungslast hierfür beim Steuerpflichtigen. Das heißt, er muss nachweisen, dass eine Zweifachbesteuerung vorliegt. Dies ist in der Praxis bisher schwierig.

Auch Ärzte können betroffen sein

Selbstständige, darunter auch viele Ärzte, die Leistungen aus dem berufsständischen Versorgungswerk bekommen, müssen die vollen Beiträge selbst aufbringen. Denn anders als bei Arbeitnehmern trägt hier nicht der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Selbstständige Ärzte konnten diese von ihnen gezahlten Beiträge nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Den Vorwegabzug, der hier eigentlich einen Ausgleich schaffen sollte, haben Ärzte aber häufig nur teilweise nutzen können, wenn der Ehegatte Arbeitnehmer war. Außerdem zahlen Ärzte oft Beiträge, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen. Damit waren die Beiträge bei selbstständigen Ärzten vor 2005 oft nicht vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig.

Musterklagen zur Doppelbesteuerung beim BFH

Hierzu sind momentan zwei Musterklagen beim BFH anhängig. In einem der beiden Fälle ist der Kläger Zahnarzt. Er war zunächst angestellt, dann selbstständig tätig. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einem Versorgungswerk hatte er mehrere private Rentenversicherungen abgeschlossen. Die Beiträge waren nur teilweise als Sonderausgaben abzugsfähig. Das Finanzgericht hatte zwar eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen. Nun liegt der Sachverhalt beim BFH (Az. X R 20/19). Er wird nun voraussichtlich klären müssen, wie sich eine Zweifachbesteuerung berechnen lässt. Dies ist derzeit noch umstritten. Ein zweites Verfahren ist unter dem Aktenzeichen X R 33/19 anhängig.

Was Ärzte jetzt tun sollten

„Sollten Sie eine Doppelbesteuerung Ihrer Rente vermuten, dann wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, damit er Ihre Fälle offenhält“, rät Ecovis-Steuerberater Rainer Sievert in Lichtenfels. Bei Ärzten, die vor dem 31.12.2004 mindestens zehn Jahre lang so hohe Beiträge in ein Versorgungssystem eingezahlt haben, dass diese oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen, sollte der Steuerberater außerdem einen Antrag auf Ertragsanteilsbesteuerung prüfen.

Rainer Sievert, Steuerberater bei Ecovis in Lichtenfels
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