Die Mitglieder des Vereins haben sich einem eigenen FSA-Kodex unterworfen. Die enge Zusammenarbeit mit den Ärzten sei u. a. bei der Erforschung und Entwicklung neuer Arzneimittel unverzichtbar. Deshalb sei es notwendig, Missbrauchsfälle zu vermeiden und eine legitime Kooperation nicht in Misskredit zu bringen. Mit dem Transparenz-Kodex wollen die FSA-Mitglieder diesem Ziel noch näher rücken. Die Patienten sollen erfahren, mit welchen Pharmaunternehmen ihre Ärzte in welchem Umfang kooperieren. Jede einzelne Ärztezuwendung soll unter das Transparenzgebot fallen und öffentlich gemacht werden. Dazu zählen außer Zahlungen für die Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen auch Vergütungen für Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Rahmen klinischer Studien. Außerdem erfasst werden sollen Honorare von Medizinern, die Vorträge auf Veranstaltungen von Unternehmen halten, sowie Fortbildungskosten für Ärzte, die von der Industrie übernommen werden. Nach Angaben des VfA sind derzeit einige rechtliche Fragen noch offen. Zudem wird wohl das Einverständnis der betroffenen Mediziner erforderlich sein. Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung scheint es im Interesse des VfA, der erneut aufkeimenden Diskussion über die Erweiterung des Straftatbestands der Bestechlichkeit entgegenzutreten und der Notwendigkeit einer solchen Ergänzung durch eigene Transparenz den Boden zu entziehen.
Dennoch keine Entwarnung
Dabei bedeutet das BGH-Urteil keineswegs eine Entwarnung für die Ärzte. Zwar mag der BGH die Annahme von Zuwendungen der Pharmaindustrie durch freiberuflich tätige Ärzte als ein nicht strafbares Verhalten im Sinne der Bestechlichkeit werten, jedoch bestehen und bestanden von jeher berufsrechtliche und sozialrechtliche Grenzen bei der Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen für Ärzte. Diese sind auf der berufsrechtlichen Ebene dort zu ziehen, wo der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung durch Zuwendung der Pharmaunternehmen beeinflusst wird. Es soll sichergestellt werden, dass die ärztlichen Entscheidungen frei von merkantilen Gesichtspunkten sind.
Dieser Gedanke ist zentraler Bestandteil der ärztlichen Berufsordnung und stellt eine besondere Ausformung der Wahrung der Freiberuflichkeit dar. Zudem hat das Fünfte Sozialgesetzbuch eine Regelung, die es den Vertragsärzten ausdrücklich untersagt, unzulässige Zuwendungen zu fordern oder anzunehmen. Bei Nichtbeachtung verstoßen sie gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Sowohl das Berufsrecht als auch das Sozialrecht droht bei Verstößen mit empfindlichen Sanktionen.
FAZIT:
Trotz des BGH-Urteils sollten Ärzte die Annahme jedweder Zuwendung kritisch überprüfen. Auch wenn der „Transparenz-Kodex“ voraussichtlich erst 2016 in Kraft treten soll, werden sich die pharmazeutischen Unternehmen bei Verträgen mit Ärzten zunehmend an die geplanten Vorgaben halten. Es ist damit zu rechnen, dass Ärzte, die ihr Einverständnis nicht erteilen, keine Verträge mehr erhalten werden.
Autorin: Dr. Isabel Häser, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München, isabel.haeser@ecovis.com