Schlichtung
Steht beispielsweise ein Behandlungsfehler im Raum, besteht die Möglichkeit, die bei zahlreichen Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen (bzw. Gutachterkommissionen) anzurufen. Hier wird bei einer Schlichtung geklärt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Einen Antrag auf Durchführung des Verfahrens können Patienten, Ärzte oder Krankenhausträger und deren Versicherer stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Beteiligten einverstanden sind. Die Schlichtungsstelle versucht anhand der einzureichenden Krankenunterlagen und anderen Berichte, den Sachverhalt aufzuklären. Zudem wird ein geeigneter Gutachter bestimmt, der den Fall aus medizinischer Sicht bewertet. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens gibt die Schlichtungsstelle eine Stellungnahme ab, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Die Tätigkeit der Schlichtungsstelle endet damit. Die Parteien können – müssen aber nicht – einen darauf basierenden verfahrensabschließenden Vergleich schließen, in der sie sich auch über die Höhe von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen einigen.
Mediation
Im Gegensatz zur Schlichtungsstelle trifft der Mediator keine Entscheidung. Seine Aufgabe ist es, die Parteien durch ein strukturiertes Verfahren zu einer selbstentwickelten und gemeinschaftlichen Lösung zu führen. Die Mediation ist oft ein zielführendes Mittel, um emotional geladene Konflikte zu beenden. Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren bleibt Raum, die persönlichen Belange und Empfindungen auf neutralem Boden anzusprechen. Sobald wieder eine gemeinsame persönliche Ebene geschaffen wurde, steht oftmals beispielsweise bei Streit in Ärztekooperationen auch einer weiteren gemeinsamen beruflichen Tätigkeit nichts mehr im Wege. Gerade bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern einer Gemeinschaftspraxis kann eine Mediation ein hilfreiches Mittel sein, um eine Auflösung der Praxis zu verhindern.
Schiedsverfahren
Diese Möglichkeit der Konfliktlösung basiert auf einer schriftlichen Vereinbarung, der sogenannten Schiedsabrede. Diese findet sich bisweilen in Gemeinschaftspraxis- oder Praxisgemeinschaftsverträgen. Mit der Schiedsabrede vereinbaren die Beteiligten, etwaige Streitigkeiten nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht auszutragen. Regelmäßig sieht das Verfahren die Beteiligung von drei Schiedsrichtern vor. Diesen steht, wie den Richtern bei einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten, die Entscheidungsmacht zu. Das Schiedsverfahren endet durch den sogenannten Schiedsspruch. Dieser hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Das Schiedsverfahren dauert erfahrungsgemäß weitaus länger als ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und ist häufig mit hohen Kosten verbunden, die zudem nicht ohne Weiteres von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Und: Der Schiedsspruch kann grundsätzlich nicht – wie beim ordentlichen Rechtsweg möglich – durch eine höhere Instanz auf seine Richtigkeit hin überprüft werden.