Als wählbares freiwilliges Angebot wurde die elektronische Patientenakte (ePA) bereits 2021 eingeführt. Nur etwa ein Prozent der gesetzlich Krankenversicherten hat aber eine elektronische Akte. Mit dem neuen Opt-out-Verfahren soll es nun gelingen, die ePA flächendeckend auszurollen. Die privaten Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten eine „GesundheitsID“ zur Verfügung zu stellen, mit der diese dann die ePA ebenfalls nutzen können.
Die Versicherten können entscheiden, wer auf welche Daten in ihrer Akte zugreifen darf. Ärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, Daten aus dem Behandlungskontext in die ePA einzupflegen, sofern der Patient dem nicht widerspricht. Näheres dazu regelt das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz, DigiG).
ePA als zentrales Element der Digitalisierung
Die ePA soll die bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäu sern abgelegten Patientendaten digital zusammentragen. „Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten vor der automatischen Bereitstellung der ePA am 15. Januar 2025 zu informieren. Sie haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen, wenn sie keine ePA wünschen“, erklärt, Larissa von Paulgerg, zertifizierte Datenschutzbeauftragte bei Ecovis in München. Auch wenn die Akte angelegt ist, können die Versicherten bei ihrer Kasse Widerspruch einreichen. Das Prinzip der Freiwilligkeit, das die ePA von Anfang an kennzeichnet, bleibt damit auch künftig erhalten. Der Einsatz der ePA ist zunächst unter anderem für den digital gestützten Medikationsprozess geplant. Später soll sie auch ver wendet werden für
- eine Patientenkurzakte,
- die Krankenhausentlassbriefe und
- Laborbefunde.
Patientinnen und Patienten haben mit der ePA künftig alle relevanten Informationen wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, den Medikationsplan und den Notfalldatensatz auf einen Blick vorliegen. Und sie können diese Daten ihren Ärzten, Therapeuten und Apothekern zur Verfügung stellen.