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Empfehlungspraxis der Ärzte auf dem Prüfstand

An Ärzte werden vielfach Kooperationsideen von anderen medizinischen Leistungserbringern, Pharmaunternehmen und sogar Versicherungsunternehmen herangetragen.

(PresseBox) (Berlin, )
Zum Teil ist das Ziel ein gegenseitiges Empfehlungsmarketing ohne unmittelbare finanzielle Anreize jeglicher Art. Oft wird dem Arzt aber auch eine Gegenleistung gewährt, sei es eine vom Arzneimittelhersteller gesponserte „Fortbildungsreise“, die Kaffeemaschine als Weihnachtsgeschenk des benachbarten Apothekers oder sogar die Beteiligung des Arztes am Unternehmen des Kooperationspartners. Die Kreativität der Beteiligten ist unerschöpflich. Der Grundsatz der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten und das Verbot, Patienten ohne hinreichenden Grund zuzuweisen, wie es in den ärztlichen Berufsordnungen klar normiert ist, geraten bei den Beteiligten dabei häufig in den Hintergrund.

Weniger locker sieht dies der Bundesgerichtshof (BGH), der dem Vertrauen des Patienten in eine ausschließlich an medizinischen Erwägungen ausgerichteten Behandlung eine hohe Bedeutung zumisst. Entsprechend streng ist der BGH, was Empfehlungen des Arztes angeht. Unter das Zuweisungsverbot subsumiert er alle Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer, die der Arzt von sich aus abgibt. Nur wenn der Patient den Arzt selbst um eine Empfehlung bittet oder nach einer kostengünstigen Versorgung fragt, darf der Arzt einen Anbieter nennen.

Eine weitere Ausnahme vom Zuweisungsverbot kann die Qualität der Versorgung darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Zuweisung an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter aus Sicht des behandelnden Arztes aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet. Allein die aus langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnene gute Erfahrung oder die allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter reichen jedoch nicht.

Darüber hinaus hat der BGH betont, dass auch Zuweisungen von Patienten an Unternehmen von Leistungserbringern, an denen der Arzt beteiligt ist, unter das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt fallen. Das gilt nicht nur, wenn ein Arzt einem anderen Arzt Patienten überweist, sondern gerade auch für Patientenzuführungen an Apotheken, Geschäfte oder Anbieter gesundheitlicher Leistungen.

Generell umfasst der Begriff der Zuweisung laut BGH alle Fälle der Überweisung und Zuweisung sowie Empfehlung gegenüber Patienten. Unzulässig ist eine solche Patientenzuführung an einen anderen Leistungserbringer immer dann, wenn der Arzt dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt. Das ist das entscheidende Kriterium.

Fazit:
Das aus Sicht der Ärzte strenge Urteil des BGH (Az.: I ZR 111/08) sollte zum Anlass genommen werden, die eigene Empfehlungspraxis kritisch zu überdenken. Bei Verstößen gegen das vom BGH spezifizierte Zuweisungsverbot können erhebliche Konsequenzen drohen. Das fehlerhafte Verhalten ist strafrechtlich relevant. Der Arzt hat in der Folge mit einer hohen Geldstrafe, wenn nicht mit Freiheitsentzug zu rechnen. Mit einem Strafverfahren einher geht dann der Entzug der Approbation und der Zulassung. Immer wieder hören wir in der Praxis: „Das macht doch jeder, ich bin doch dumm, wenn ich es nicht auch mache ...“. Obige Entscheidung wird dazu führen, dass immer enger kontrolliert wird und eine Vielzahl von Ärzten erhebliche rechtliche Probleme bekommen werden. Schlau ist also der, der sich an das Zuweisungsverbot hält!

Autorin: Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin bei Ecovis in München
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