Für Arbeitnehmertätigkeiten im Ausland gibt es zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Für Länder ohne DBA gewährt der bisherige Auslandstätigkeitserlass (ATE) für bestimmte Branchen und Tätigkeiten Steuerfreiheit in Deutschland. „Nach fast 39 Jahren wurde der Auslandstätigkeitserlass endlich aktualisiert“, sagt Madlen Pampel, Steuerberaterin bei Ecovis in Halle/Saale. Er ist ab 2023 anzuwenden.
Für was die neuen Regeln gelten
In Deutschland wird nach dem ATE vom 10. Juni 2022 für nichtselbstständige Tätigkeiten Steuerfreistellung gewährt. Allerdings stehen steuerfreie Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt. Sie sind also bei der Berechnung des deutschen Einkommensteuersatzes zu berücksichtigen. Arbeitnehmer im Ausland profitieren nur dann von der Steuerfreiheit, wenn sie ihre Tätigkeit in einem Land ausüben, mit dem Deutschland kein DBA geschlossen hat, und wenn sie ihre Tätigkeiten für einen Arbeitgeber mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder ständigem Vertreter in einem EU-Land oder Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbringen.
Zu den von der Steuer freigestellten Tätigkeiten gehören:
- Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken (mit industrieller oder technischer Nutzung), ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber;
- Einbau, Aufstellung, Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter, die ausschließlich EU- oder EWR-Arbeitgeber herstellen, instandsetzen oder warten. Das gilt auch für Militärflugzeuge und -fahrzeuge;
- Suchen oder Gewinnung von Bodenschätzen;
- Beratung ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf die oben genannten Vorhaben;
- deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit, wenn die Projektförderung unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 Prozent gezahlt wird.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen ihre Tätigkeit dabei mindestens drei Monate ununterbrochen ausüben. Das Gehalt dürfen sie nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse bekommen. Damit sie in den Genuss der Steuerfreiheit kommen, ist es zudem erforderlich, dass die Einkünfte im Ausland einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer von mindestens zehn Prozent unterliegen. Diese Zahlung ist nachzuweisen.
„Arbeitgeber müssen darauf achten, eine Freistellungsbescheinigung bei ihrem zuständigen Finanzamt zu beantragen und den begünstigten Arbeitslohn gesondert aufzuzeichnen“, erklärt Pampel. Ansonsten kann sich der Arbeitnehmer auch im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung noch auf die Steuerbefreiung berufen.