Zugrundelegung der üblichen Wohnungsmiete
Was war geschehen? 2004 hatte ein Landwirt unter anderem eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle geerbt. Auf dem Grundstück befindet sich ein sogenannter Eindachhof, bestehend aus einer 160 Quadratmeter großen Wohnung und damit baulich verbundenen Stallungen als Wirtschaftsteil. Die Erblasserin hatte bereits bei der Einheitswerterklärung 1990 angegeben, dass sie keine Landwirtschaft mehr betreibe, die Nutzflächen vollständig verpachtet habe und kein Vieh mehr halte. Im Rahmen der Ermittlung der Erbschaftsteuer für den Nachlass 2004 stellte das Finanzamt einen hohen Grundstückswert fest, indem es bei der Bewertung die übliche Miete für eine große Wohnung ansetzte. Das Finanzamt ging davon aus, dass das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken diene. Da der Landwirt wegen niedriger Freibeträge zur Erbschaftsteuerzahlung aufgefordert wurde, ging er gegen den Steuerbescheid vor und wandte ein, dass wegen der baulichen Verbundenheit der Wohnung mit den Stallungen unter anderem ein Abschlag von 15 Prozent für das Wohnteil gewährt werden müsste.
Kein Abschlag für Grundvermögenswohnungen
Den Anträgen des Landwirts konnte sich der Bundesfinanzhof (BFH) nur bedingt anschließen. Den Abschlag von 15 Prozent versagten die Richter, denn die Wohnung gehört nicht (mehr) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Das Grundstück ist anteilig bereits dem Grundvermögen und nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen, soweit es mit dem als Wohnung dienenden Gebäude bebaut ist und die unbebaute Fläche damit in Zusammenhang steht.
Daneben muss aber stets geprüft werden, ob die einzelnen Wirtschaftsgüter tatsächlich am maßgeblichen Stichtag der Erbschaft oder der Schenkung (noch) dauernd dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen. Hier gilt der Grundsatz, den der BFH ausdrücklich zugunsten der betroffenen Betriebsinhaber ausspricht, dass Grund und Boden sowie Gebäude, die der Landwirtschaft zu dienen bestimmt sind, auch dann dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. Erst wenn insbesondere Flächen und Gebäude zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken (Bebauung oder Umnutzung mit Wohnungen oder Gewerbeeinheiten) verwendet werden, geht die Privilegierung verloren.
Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört auch der Wohnteil, soweit er dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dient. Wird aber die Bewirtschaftung eingestellt und die Ländereien verpachtet, endet grundsätzlich die Zugehörigkeit der Wohnungen des Betriebs-inhabers zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Befindet sich eine solche Wohnung in einem Eindachhof, bei dem die Wohnung und der Wirtschaftsteil (Stallungen) baulich verbunden sind, gehört damit das Grundstück, soweit es der Wohnung anteilig zuzuordnen ist, zum nicht mehr begünstigten Grundvermögen.
Soweit allerdings das Grundstück anteilig dem Wirtschaftsteil zuzuordnen ist, also hinsichtlich der Stallungen, gehört es weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn und solange es keine andere Zweckbestimmung erhalten hat. Im Streitfall gehörte damit zum Todestag die Wohnung zum Grundvermögen, weil kein funktioneller Zusammenhang mit einem möglicherweise noch bestehenden, aber ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestand. Die früheren Stallungen hingegen waren noch land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Der BFH stimmt damit dem Finanzamt insoweit zu, als der Grundstückswert nicht zu ermäßigen ist. Denn zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Fall einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, wird der Wohnungswert um 15 Prozent ermäßigt. Durch den pauschalen Abschlag sollen Beeinträchtigungen, beispielsweise Geruchs- und Lärmbelästigungen durch Stallungen, Rechnung getragen werden. Der Abschlag wird aber nur bei Wohnteilen, die zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, gewährt. Gehört die Wohnung wegen der Einstellung der aktiven Bewirtschaftung nicht mehr zum Betrieb, entfällt er. Dem Landwirt steht es aber offen, mittels Gutachten zu beweisen, dass der Verkehrswert des Grundstücks niedriger ist.
Fazit
Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat auch im neuen Erbschaftsteuerrecht große Bedeutung, weil der 15-Prozent-Abschlag auch weiterhin für die Betriebswohnungen und das Wohnteil, die zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, gewährt wird. Wichtig für die Praxis ist aber auf jeden Fall, dass die Betriebsleiterwohnung mit Einstellung der aktiven Bewirtschaftung als Grundvermögen zu bewerten ist und damit die Begünstigung verliert. Das sind der Abschlag von 15 Prozent und die Begrenzung des dazugehörenden Grund und Bodens auf das Fünffache der bebauten Fläche und die Bestätigung, dass Gebäude weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen, wenn sie leer stehen oder noch keine Nutzungsänderung erfahren haben.