Neue Regeln bei Erbschaft und Schenkung
Selten sind solche Querelen nicht. Mit Ärger müssen beispielsweise auch Bundesbürger rechnen, die ihren Ruhestand unter südlicher Sonne verbringen. Das aber soll sich künftig ändern. Das Europäische Parlament hat im März einem Gesetzesvorschlag zugestimmt, der den Umgang mit internationalen Erbschaften neu regelt. Grundsätzlich sollen demnach die Vorschriften des Mitgliedslandes gelten, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Daneben gibt es jedoch die Möglichkeit, sich per Testament für die Regeln des eigenen Herkunftslandes zu entscheiden. Ein im Ausland lebender Bundesbürger könnte also für sein Erbe, aber auch für Schenkungen die Anwendung deutschen Rechts sicherstellen. „Die Verordnung macht vieles einfacher und eröffnet zudem eine flexiblere Gestaltung der internationalen Erbfolge“, sagt Dr. Tobias Schulze, Rechtsanwalt bei Ecovis.
Die Zuständigkeiten des Gerichts werden durch die Verordnung – die nach der im Juni erwarteten Zustimmung des EU-Ministerrats noch in nationales Recht umgesetzt werden muss – ebenso geregelt wie das anzuwendende Erbrecht und die Anerkennung von Urkunden. Für administrative Erleichterung soll ein Europäischer Erbschein sorgen, mit dem Nachkommen nach dem Vorbild des deutschen Nachlasszeugnisses ihr Erbe ohne großen Aufwand belegen können.
Dennoch sollte man frühzeitig planen. So drohen unerwünschte Ergebnisse, wenn ein auf seiner Finca in Mallorca lebender Bundesbürger vergisst, testamentarisch die Erbabwicklung nach den deutschen Vorschriften zu verfügen. „Dann vererbt er nach spanischem Recht, das er vermutlich nicht besonders gut kennt“, warnt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis. Ebenso gilt es, mit Blick auf Ansprüche von Hinterbliebenen rechtzeitig klare Regelungen zu treffen. In Kroatien etwa gibt es ein in Deutschland nicht bekanntes gesetzliches Erbrecht der Lebensgefährtin.
Die Europäische Stiftung
Experte Hintermayer betont, dass die neuen Bestimmungen ausschließlich für internationale Sachverhalte gelten und nichts an dem in den einzelnen EU-Ländern geltenden Recht ändern. England, Dänemark und Irland werden zudem bis auf Weiteres nicht an der Neuregelung teilnehmen. Offen ist hingegen noch, welche Mitgliedsstaaten dem jüngsten Vorschlag der EU-Kommission zum Statut einer Europäischen Stiftung zustimmen werden. Ein solches Statut würde auch grenzüberschreitende Tätigkeiten größerer Stiftungen erleichtern und von Rechtsunsicherheiten befreien.
Worüber wir reden sollten
• Wie werden Erbschaften und Schenkungen behandelt, wenn ich den Ruhestand im Ausland verbringe?
• Welche rechtlichen Folgen haben mehrere Wohnsitze im In- und Ausland?
• Können sich unterschiedliche Rechtsvorschriften in der EU auch auf die Erbansprüche der Hinterbliebenen auswirken?
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