Hintergrund
Die ESRS werden die Grundlage für eine umfassende und kohärente Berichterstattung über nachhaltige Geschäftspraktiken, soziale Verantwortung und Umweltauswirkungen bilden. Unternehmen werden verpflichtet, diese Standards bei der Erstellung ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung zu berücksichtigen, um einheitliche und vergleichbare Informationen zu liefern. Betroffen sind:
- Ab dem Geschäftsjahr 2024: Alle bereits jetzt zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach § 289b des Handelsgesetzbuches (HGB) verpflichteten Unternehmen werden in die Anwendung der ESRS einbezogen.
- Ab dem Geschäftsjahr 2025: Dies betrifft große Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, die den Anforderungen des § 264a HGB gleichgestellt sind. Ebenso sind Unternehmen, die zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, in dieser Kategorie enthalten.
- Ab dem Geschäftsjahr 2026: Mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen verpflichtet, die ESRS bei der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichte anzuwenden.
ESRS Set 1
Die Entwicklung des ESRS Set 1 war ein iterativer Prozess, der auf umfangreichen Rückmeldungen und Konsultationen basierte. Bereits im Juni wurde eine überarbeitete Version des ersten Sets, bestehend aus 12 ESRS, zur öffentlichen Konsultation gestellt. Diese Bemühungen führten zur Aufnahme von Erleichterungen, um die praktische Anwendbarkeit für Unternehmen zu erhöhen. Mehr als 600 Rückmeldungen gingen bei der Kommission ein und führten zu weiteren Anpassungen und Klarstellungen im endgültigen delegierten Rechtsakt.
Änderungen im veröffentlichten finalen Delegierten Rechtsakt
Der veröffentlichte endgültige Delegierte Rechtsakt enthält wichtige Änderungen und Klarstellungen, die die Einhaltung und Anwendung der ESRS sicherstellen sollen. Die wichtigsten Änderungen sind:
- ESRS 1 stellt nun klar, dass die Beurteilung der finanziellen Wesentlichkeit den Informationen entspricht, die von den primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung als wesentlich für die Ressourcenallokation angesehen werden. Dieser Ansatz harmonisiert die Regelungen mit denen des International Sustainability Standards Board (ISSB) und verfeinert die bisher in der CSRD geforderte „doppelte Wesentlichkeit“.
- Die Berichtsanforderungen und Datenpunkte zu ESRS 2 IRO-1 (Beschreibung des Prozesses zur Identifizierung und Bewertung materieller Auswirkungen, Risiken und Chancen) sind unabhängig von der Wesentlichkeit für das Unternehmen verpflichtend sind, wenn sie in den umweltbezogenen Standards (ESRS E1 bis E5) oder ESRS G1 Geschäftspraktiken aufgeführt sind.
- Das vorgeschlagene Wahlrecht zur Anwendung des Wesentlichkeitsansatzes wurde weiter konkretisiert und erfordert nun eine ausführliche Begründung und Erläuterung, wenn Unternehmen ESRS E1 als nicht wesentlich erachten und auf Angaben zum Klimawandel verzichten wollen.
- Hinsichtlich der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Offenlegungsverordnung und der Taxonomie-Verordnung wurde klargestellt, dass die entsprechenden Datenpunkte unter den Wesentlichkeitsvorbehalt fallen, wobei die Unternehmen nun explizit angeben müssen, wenn die betreffenden Informationen als „nicht wesentlich“ eingestuft werden.
- Die Anforderungen an Finanzunternehmen in ESRS E1 zu Treibhausgasemissionen wurden präzisiert und auf Teil A „Financed Emissions“ beschränkt.
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