Erweiterte Sorgfaltspflichten
Die von der EU-Kommission im Februar 2022 vorgeschlagene CSDDD stellt Unternehmen vor umfassendere Anforderungen als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Unternehmen sollen nicht nur Menschenrechte, sondern auch Umweltaspekte wie das 1,5°-Klimaziel berücksichtigen.
Diese Sorgfaltspflichten gelten entlang der gesamten Wertschöpfungskette, einschließlich der Zulieferer und nachgelagerter Aktivitäten wie Vertrieb und Recycling. Können negative Auswirkungen auf Menschenrechte oder Umwelt nicht verhindert oder behoben werden, müssen Unternehmen Geschäftsbeziehungen abbrechen. Diese neuen Verpflichtungen müssen in die Unternehmenspolitik und das Risikomanagement integriert werden.
Zielgruppe und Ausnahmen
Die CSDDD betrifft in erster Linie große EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR und mehr als 500 Beschäftigten. Für große Unternehmen aus Drittländern gelten die Vorschriften erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie, sofern sie einen Nettoumsatz von mindestens 300 Mio. EUR in der EU erzielen.
Für besonders risikoreiche Sektoren gelten strengere Kriterien, so dass Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR und mehr als 250 Beschäftigten einbezogen werden können. Der Finanzsektor ist zunächst ausgenommen, unterliegt aber einer Überprüfungsklausel.
Unterstützende Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten
Im Gegensatz zum LkSG werden unterstützende Maßnahmen von den EU-Mitgliedstaaten ergriffen. Es werden Portale mit Hilfestellungen, wie z.B. Leitlinien der Europäischen Kommission, eingerichtet und insbesondere KMU unterstützt.
Sanktionen und Haftung
Die Sanktionen bei Nichteinhaltung sind erheblich. Verhängte Sanktionen müssen veröffentlicht werden, was zu Reputationsschäden führen kann. Bußgelder können bis zu 5 Prozent des Nettoumsatzes betragen und es wird eine zivilrechtliche Haftung eingeführt. Betroffene, einschließlich Gewerkschaften und NGOs, können innerhalb von 5 Jahren Ansprüche geltend machen.
Auswirkungen auf das LkSG und CSRD/ESRS
Das Abkommen wird Auswirkungen auf das deutsche LkSG haben, das nach Verabschiedung der Richtlinie angepasst werden muss. Es wird auch erwogen, das LkSG bis zur Umsetzung der CSDDD in Teilbereichen abzuschwächen oder auszusetzen. Die CSDDD wird auch die Ausgestaltung des Stakeholderdialogs im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse des ESRS 1 in der Nachhaltigkeitsberichterstattung beeinflussen.
Abschluss und Umsetzung der Richtlinie
Die endgültige Verabschiedung und Veröffentlichung der CSDDD steht noch aus. Nach der Veröffentlichung tritt die Richtlinie 20 Tage später in Kraft und die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
Für weitere Informationen und Beratung zur Umsetzung der CSDDD stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
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