Der vor Gericht verhandelte Fall
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg musste über die Fragestellung entscheiden, ob niedergelassene oder in einem MVZ tätige Radiologinnen und Radiologen als hinzugezogene Wahlärzte während einer stationären Behandlung ihre Leistungen unmittelbar gegenüber dem Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen können. Die Radiologen waren durch einen Kooperationsvertrag mit dem Krankenhaus vertraglich verbunden. Der Chefarzt zog sie zur Erbringung der Leistung hinzu.
Zum Hintergrund (Paragraph 17 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz, KHEntgG): „Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (Paragraph 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. […]“
Die Entscheidung des Gerichts
Im vorliegenden Fall entschied das Gericht in seinem Urteil vom 3. Mai 2022 (4 U 306/21), dass es sich hier um eine von den Ärzten des Krankenhauses „veranlasste Leistung“ gehandelt hat.
An der Voraussetzung „Veranlassung einer Leistung“ fehlt es beispielsweise dann, wenn die Ärzte des Krankenhauses (Wahlärzte) aufgrund der getroffenen Kooperationsvereinbarung nicht selber entscheiden können, ob die Leistung überhaupt erforderlich und durchzuführen ist.
Das Gericht nahm auch eine Abgrenzung zum Honorararzt vor. Der Unterschied zwischen einem Honorararzt und einem externen Wahlarzt liegt nach Ansicht des Gerichts darin, dass ein Honorararzt seine eigenen Patienten im Krankenhaus behandelt, der externe Wahlarzt im tatsächlichen und juristischen Sinne außerhalb des Krankenhauses tätig ist und keine Hauptbehandlungsleistung des Krankenhauses erbringt.
Im Ergebnis wies das Gericht die Rückforderungsansprüche der privaten Krankenkasse ab. Das Gericht ließ die Revision nicht zu, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wurde zurückgewiesen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2023, III ZR 115/22).
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