Jeder EU-Bürger kann in Deutschland uneingeschränkt arbeiten. Hier müssen Unternehmerinnen und Unternehmer nichts weiter beachten. Anders aber ist das, wenn sie Arbeitskräfte aus sogenannten Drittstaaten (also Ländern außerhalb der EU) einstellen möchten. „Unternehmer müssen sich gut informieren und ausreichend Zeit einplanen“, erklärt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock.
Was müssen Unternehmer bei der Einstellung beachten?
Drittstaatsangehörige brauchen einen gültigen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Sie müssen diesen beantragen, bevor sie ihr Arbeitsverhältnis beginnen. „Eine Einstellung ohne diese Dokumente ist verboten“, stellt Ecovis-Rechtsanwalt Roloff klar und verweist auf die Konsequenzen in der Praxis: „Der Zoll ahndet illegale Beschäftigungen mit empfindlichen Bußgeldern.“ Die Ausländerbehörden vermerken auf dem Aufenthaltstitel, und gegebenenfalls auf einem Nebenblatt, ob und inwieweit eine Beschäftigung erlaubt ist. Personalabteilungen müssen diese Dokumente kopieren und in der Personalakte aufbewahren. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, müssen sie das der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitteilen. „Beachten Sie auch, dass viele Aufenthaltstitel befristet sind und in regelmäßigen Abständen verlängert werden müssen“, mahnt Roloff.
Wie viel Zeit muss ich als Unternehmerin oder Unternehmer einplanen?
Die Beantragung einer Arbeitserlaubnis braucht Zeit. „Berücksichtigen Sie dabei auch, dass potenzielle Arbeitskräfte im eigenen Land ebenfalls Dokumente bei Behörden einfordern müssen“, erläutert Roloff. Dazu gehören etwa Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse, gültige Ausweisdokumente und vieles mehr. Das wichtigstes Kriterium für eine Arbeitserlaubnis ist ein konkretes Arbeitsplatz- oder Ausbildungsangebot. Unternehmen können ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen, das den bürokratischen Aufwand im Inland auf einen Zeitraum von vier Monaten beschränken soll.
Was ändert sich jetzt?
Die aktuellen Reformen am Fachkräfteeinwanderungsgesetz zielen darauf ab, die Einwanderung von Fachkräften in den deutschen Arbeitsmarkt weiter zu erleichtern. Geplant ist eine „Chancenkarte“ mit Punktesystem, mit der Drittstaatenangehörige bereits zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen können. Außerdem entfällt die vorherige Anerkennung von ausländischen Abschlüssen für Fachkräfte. Für Arbeitskräfte mit anerkannten Abschluss werden ebenfalls die Hürden gesenkt, etwa das vorgeschriebene Mindestgehalt. Außerdem sollen Asylbewerber in den Arbeitsmarkt wechseln können, wenn sie ein existenzsicherndes Jobangebot haben. Das Gesetz soll bereits in dieser Woche im Bundestag verabschiedet werden.
Fazit
Die neuen Regeln versprechen Erleichterungen. Neben den bürokratischen Hürden sollten Unternehmen aber auch darauf achten, dass sich die Menschen, die mit ihren Familien nach Deutschland kommen, hier wohl fühlen. „Sorgen Sie also im eigenen Unternehmen für eine Willkommenskultur, damit Ihre neuen Mitarbeitenden auch gerne bleiben“, resümiert Rechtsanwalt Roloff.
Sie wollen wissen, was es bei der Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge zu beachten gilt? Erfahren Sie hier mehr dazu:
https://de.ecovis.com/beschaeftigung-ukrainischer-fluechtlinge-was-gilt-es-zu-beachten/