Entscheidende Unterschiede
Die Folgen: Im Werkvertrag haftet der ausführende Unternehmer dem Bauherrn für die mangelfreie Herstellung des versprochenen Werkes, für Fehler in der Ausführung und im Material der eingebauten Baustoffe. Der Heimwerker jedoch kann sich an keinem Werkunternehmer schadlos halten. Bei Mängeln an den zugekauften Baustoffen hat dies oft unterschätzte Folgen.
Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind bei sämtlichen Verträgen, die eine Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen begründen, die Bestimmungen des Kaufrechts anzuwenden. Dass für die Lieferung von Baustoffen wie Kies, Sand und Beton das Kaufrecht gilt, ist seit Langem übliche Praxis. Doch für die Herstellung und Lieferung von Fertigteilen wie Fenster oder Betonfertigteilen scheint die Anwendung des Kaufrechts gewöhnungsbedürftig. Laut BGH greift das Kaufrecht auch bei Bauteilen, die nach Bestellerwünschen speziell angefertigt werden und sich aufgrund individueller Merkmale weder austauschen noch anderweitig verkaufen lassen. „Generell gilt für baubezogene Herstellungs- und Lieferverträge immer Kaufrecht, daran ändert selbst eine einfache Montageleistung nichts“, erklärt Christian Fiedler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis.
Eingeschränkte Mängelansprüche
Die Anwendung des Kaufrechts hat für den Bauherrn gravierende Folgen. Denn die Mängelansprüche des Kaufrechts kennen kein Recht zur Selbstvornahme. Zudem erschöpft sich der Anspruch auf Nacherfüllung in der bloßen Neuherstellung und Lieferung.
Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis: „Das Manko ist, dass die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus – anders als im Werkrecht – nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bei Verschulden des Verkäufers ersetzt werden.“ Eine weitere Konsequenz ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht. Wird der baubezogene Herstellungs- und Liefervertrag unter Kaufleuten geschlossen, gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 Handelsgesetzbuch auch für Verträge über die Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen. Kaufmann ist dabei neben den Kapitalgesellschaften jeder, der ein größeres Gewerbe betreibt. „Ist der Bauherr also Kaufmann und unterlässt er eine Prüfung der gelieferten Ware und eine entsprechende Mängelanzeige, gilt die Sache als genehmigt“, warnt Fiedler. „Dies führt zum vollständigen Verlust sämtlicher Mängel- und mangelbedingter Schadensersatzansprüche.“
Worüber wir reden sollten
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