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Ferienjob: Steuerfrei, beitragsfrei, aber inklusive Energiepauschale

(PresseBox) (Berlin, )
Wer Ferienjobber beschäftigt, möchte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vermeiden. Worauf Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei kurzfristig Beschäftigten achten müssen, damit Ferienjobs beitragsfrei bleiben, das erläutert Ecovis-Steuerberater Uwe Lange in Berlin. Weiteres Argument für Ferienjobber: Bei richtiger Gestaltung gibt es zusätzlich vom Arbeitgeber 300 Euro Energiepauschale.

Wie sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ferienjobber am besten anstellen?

Die günstigste Variante für Arbeitgeber ist die kurzfristige Beschäftigung. Vorteil: Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. In der Lohnsteuer können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wählen, ob sie
  • den Lohn mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent besteuern oder
  • den Ferienjobber nach Lohnsteuerklasse abrechnen.
Die Abrechnung mit der Lohnsteuerklasse hat den Vorteil, dass ohnehin keine Lohnsteuer anfällt. Gerade Studierende und Schüler haben meist keine hohen Einkünfte. Sie zahlen daher keine Lohnsteuer. Dieses Jahr hat die Abrechnung mit Lohnsteuerklasse einen weiteren Vorteil: die 300 Euro Energiepreispauschale.

Wann bleibt der Ferienjob steuer- und sozialversicherungsfrei?

Zeitgrenze: Arbeitnehmer dürfen eine kurzfristige Beschäftigung nicht mehr als 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr ausüben. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie diese Zeitgrenzen einhalten. Aber aufgepasst: Hatte der Ferienjobber bereits eine andere kurzfristige Beschäftigung im selben Jahr, müssen Arbeitgeber diese in die Berechnung der Zeitgrenze miteinbeziehen.

Befristet: Der Ferienjob muss befristet sein, damit er als kurzfristige Beschäftigung gilt.

Nicht berufsmäßig: Der Ferienjobber darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben. Eine Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit für den Arbeitnehmer, also den Ferienjobber, von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Bei Schüler und Studenten gilt aber: Als berufsmäßig wird in der Regel das Studium oder der Schulbesuch angesehen und nicht der Ferienjob.

Wie können Arbeitgeber sicher gehen, dass Ferienjobber die Zeitgrenzen wegen anderer Jobs nicht überschreiten?

Wichtig ist, dass Arbeitgeber bereits bei der Einstellung ihrer Ferienjobber abfragen, ob sie in diesem Jahr schon andere kurzfristige Beschäftigungen hatten. Seit 2022 bekommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem eine Information von der Minijobzentrale, wenn Ferienjobber eine Vorbeschäftigung ausgeübt haben. „Aber Vorsicht! Sie müssen Ihren Ferienjobber dennoch nach weiteren Jobs fragen“, warnt Steuerberater Lange.

Müssen Arbeitgeber ihren Ferienjobbern die Energiepauschale zahlen?

Das kommt darauf an, wie Chefinnen und Chefs Ferienjobber steuerlich behandeln. Wird der Lohn des Ferienjobbers pauschal besteuert, dann dürfen Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlen. Rechnen Arbeitgeber den Ferienjob mit Lohnsteuerklasse ab, können sie die Energiepreispauschale auszahlen, wenn der Ferienjob am 01.09.2022 besteht. Der Arbeitgeber bekommt die ausgezahlte Energiepreispauschale vom Finanzamt erstattet. „Mit Lohnsteuerkarte profitieren also Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“
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