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Firmenwagen versteuern: Was Ärzte dabei beachten sollten

(PresseBox) (Berlin, )
Auch wenn ein Arzt private Fahrzeuge besitzt, kann ihm das Finanzamt unterstellen, dass er betriebliche Fahrzeuge ebenfalls privat nutzt. Die fällige Steuer berechnet das Finanzamt mit der 1-Prozent-Regelung, wenn ein sorgfältig geführtes Fahrtenbuch fehlt.

Hintergrund: Privatfahrten richtig versteuern

Normalerweise darf jeder sein Firmenfahrzeug auch privat nutzen. Die Kosten für die Autos lassen sich als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Im Gegenzug ist die private Nutzung zu versteuern. Diese lässt sich pauschal nach der 1-Prozent-Regelung oder kostengenau nach der Fahrtenbuchmethode berechnen. Der Fahrer muss das Firmenfahrzeug nicht versteuern, wenn sich die private Nutzung des Firmenwagens ausschließen lässt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er andere Fahrzeuge privat besitzt, die in Ausstattung, Fahrleistung und unter Prestigegesichtspunkten in etwa dem Firmenwagen entsprechen.

Der Fall: Unleserliche Schrift im Fahrtenbuch

Ein selbstständiger Prüfsachverständiger machte Betriebsausgaben für luxuriöse Firmenwagen geltend, für die er auch jeweils ein Fahrtenbuch führte. Eine Betriebsprüferin kürzte die Betriebsausgaben, also die Leasingkosten, um zwei Drittel auf einen „angemessenen“ Betrag. Sie war der Überzeugung, dass der Prüfsachverständige die Firmenwagen auch privat fahre, obwohl er im Privatvermögen ebenfalls hochwertige Autos anderer Marken besaß. Zur Bewertung der Privatnutzung griff die Prüferin auf die 1-Prozent-Regelung zurück. Der Grund: Die Fahrtenbücher waren unleserlich.

Urteil: Firmenwagen ist mit 1-Prozent-Regelung zu versteuern

Das Finanzgericht München gab der Betriebsprüferin recht: Sie durfte die private Nutzung der Firmenwagen unter Anwendung der 1-Prozent-Regelung besteuern und die Betriebsausgaben kürzen (Urteil vom 09.03.2021, Az. 6 K 2915/17).

Der Sachverständige hätte durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch beweisen können, dass er nur betrieblich mit den Firmenwagen gefahren ist. Da sich im Privatvermögen auch andere Luxusfahrzeuge befanden, vermutete das Gericht ein allgemeines, auch privates Interesse an hochpreisigen Luxusfahrzeugen. Außerdem handelte es sich bei den Fahrzeugen im Privatvermögen um andere Fahrzeugtypen mit unterschiedlichem Prestige und Nutzungsmöglichkeiten – also nicht vergleichbar mit den Firmenwagen.

Was Ärzte beim Fahrtenbuch beachten sollten

Ärzte, die ein Fahrtenbuch nutzen, sollten auf Folgendes achten:
  • Handschriftliche Aufzeichnungen müssen lesbar sein.
  • Jede Fahrt ist zeitnah, am besten bei der Ankunft, zu dokumentieren.
  • Bei betrieblichen Fahrten sind Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt, Reiseziel und -zweck, der Name des Kunden, Patienten oder Geschäftspartners (oder der Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle) aufzuzeichnen.
  • Bei Privatfahrten genügt ein Vermerk als solche.
  • Alle Fahrten sind fortlaufend und vollständig zu erfassen.
  • Einmal gemachte Einträge dürfen grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden.
Ärzte oder medizinische Angestellte, die Firmenwagen beispielsweise für Hausbesuche benutzen, müssen auch Angaben zu den besuchten Patienten machen. Das Berufsgeheimnis entbindet sie nicht davon. „Damit Sie die Schweigepflicht einhalten, dürfen Sie Namen oder Anschriften abkürzen und sie in einem gesonderten Verzeichnis auflisten und dort entschlüsseln“, sagt Ecovis-Steuerberater Martin Fries in Aschaffenburg.

Gegen das Urteil liegt eine Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 12/21) vor. „Haben Sie in einem ähnlichen Fall Streit mit dem Finanzamt, dann sollten Sie ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragen“, rät Fries.

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Martin Fries, Steuerberater bei Ecovis Aschaffenburg
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